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der Arbeitsgemeinschaft
Endoprothetik GmbH
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Einzelnen Präsidiumsmitgliedern kann eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Über Aufwandsentschädigungen des geschäftsführenden Vorstandes entscheidet das Präsidium durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit.
Die Beschlüsse gelten auch bei Wiederwahl für die gesamte Amtszeit.
Die aktive Mitgliedschaft wird begründet, in dem ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in einem Antrag gegenüber dem Präsidium für zwei aufeinanderfolgende Jahre jeweils mehr als 50 selbständig durchgeführte endoprothetische oder unfallchirurgische Eingriffe nachweist oder die Person von zwei Mitgliedern als Bürgen gegenüber dem Präsidium vorgeschlagen wird.
Das Präsidium prüft daraufhin die Qualifikation der Person und kann ihr durch einstimmig gefassten Beschluss die vorläufige Mitgliedschaft gewähren. Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn bei Vorstellung der vorläufig aufgenommenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung kein Widerspruch erfolgt. Im Falle eines Widerspruchs gegen die Aufnahme einer Person beschließt die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der Stimmen aller Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über deren Aufnahme.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Juniormitgliedschaft (AE-YOUTH) steht Ärzten in Weiterbildung und Studierenden der Medizin offen. Sie wird bei Ärzten in Weiterbildung für die Dauer von 5 Jahren durch Beitrittserklärung und Vorlage einer Kopie der Approbationsurkunde begründet. Eine Verlängerung ist durch Vorlage eines begründeten Antrags möglich.
Bei Studierenden der Medizin wird sie für die Dauer von 2 Jahren durch Beitrittserklärung und Vorlage der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung begründet. Eine Verlängerung ist durch Vorlage weiterer Immatrikulationsnachweise oder eines begründeten Antrags möglich.
Die Juniormitgliedschaft (AE-YOUTH) vermittelt kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, der schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu erfolgen hat.
Die Juniormitgliedschaft (AE-YOUTH) endet nach Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Austrittserklärung bedarf.
Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane werden als Präsenzversammlung abgehalten. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, können diese auch auf elektronischem Weg (virtuelle Versammlung) oder auch in Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Versammlung) abgehalten werden. Zulässig ist dabei jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren. Das jeweilige Einberufungsorgan entscheidet über die Art und Weise der Durchführung.
Die Zugangsdaten zum virtuellen Versammlungsraum sind spätestens drei Tage vor Beginn der Versammlung zu versenden. Übermittelte Zugangsdaten dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Die Vereinsorgane beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses außer Betracht. Sie sind in der Versammlungsniederschrift zu protokollieren.
Es wird durch Handzeichen, per TED-System oder im virtuellen Versammlungsraum abgestimmt. Mehrere Anträge können gebündelt zur Abstimmung gestellt werden. Auf Antrag von mindestens 5% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.
Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Kommt auch hierbei eine Mehrheit nicht zustande, gilt der Antrag als abgelehnt.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Über jede Sitzung eines Organs des Vereins wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt, die in der Geschäftsstelle niederzulegen ist. Protokollführer und Versammlungsleiter der Sitzung haben das Protokoll zu unterzeichnen.
Protokolle von Sitzungen des Präsidiums und des geschäftsführenden Vorstandes sind den Organmitgliedern innerhalb von vier Wochen per E-Mail zuzusenden.
Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen zu laden. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen. Hierunter fallen sowohl Rundschreiben, einfacher oder eingeschriebener Brief als auch telekommunikative Übermittlung im Sinne von § 127 Abs. 2 BGB, also insbesondere Fax oder E-Mail. Der E-Mail ist das unterzeichnete Einladungsschreiben als Scan beizufügen. Etwaige Anlagen zur Einladung können auch digital verfügbar gestellt werden.
Der geschäftsführende Vorstand wählt nach seinem Ermessen eine der vorgenannten Einladungsformen für die jeweilige Einberufung. Das Einladungsschreiben gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn das Rundschreiben oder der eingeschriebene bzw. einfache Brief an die letzte dem Verein bekannt Postadresse des jeweiligen Mitglieds bzw. bei telekommunikativer Übermittlung an die dem Verein zuletzt bekannte Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse versandt wurde.
Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Seniormitglieder.
Juniormitglieder, korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder, sofern nicht aus aktiver oder Seniormitgliedschaft stimmberechtigt, sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Zur Beschlussfassung für die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Satz 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versendungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss insbesondere Feststellungen enthalten über:
Jedes Vereinsmitglied erhält in der Form der Einladung gemäß Absatz 2 eine Abschrift der Niederschrift. Beanstandungen kann jedes Vereinsmitglied nur binnen eines Monats nach Absendung der Niederschrift bei der Geschäftsstelle geltend machen. Die Beanstandung muss einen bestimmten Änderungsantrag enthalten. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Die - ggf. geänderte - Niederschrift begründet den vollen Beweis für die in ihr bezeugten Tatsachen.
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Past-Präsidenten, dem Generalsekretär, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, drei weiteren Mitgliedern des Präsidiums und dem Vertreter der AE-COMGEN.
Zum Mitglied des Präsidiums kann auch ein aktives Mitglied gewählt werden, das weder Facharzt für Orthopädie, Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie bzw. Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie ist.
Das Präsidium kann Mitglieder ohne Amt und Stimme kooptieren.
Vizepräsident, Generalsekretär, Schriftführer, Schatzmeister und die drei weiteren Mitglieder des Präsidiums werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Generalsekretär, Vizepräsident, Schatzmeister und Schriftführer sollen aus dem Kreis der Präsidiumsmitglieder und den Mitgliedern der AE-Akademie gewählt werden.
Die Mitglieder des Präsidiums können nach Ablauf ihrer Amtszeit einmal wiedergewählt werden. Die Übernahme der Ämter erfolgt jeweils zum auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr.
Nicht von der Mitgliederversammlung gewählt werden der Präsident, der Past-Präsident und der Vertreter der AE-COMGEN.
Der Vizepräsident wird nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit des Präsidenten ohne Wahl Präsident der AE. Über die bevorstehende Übernahme des Präsidentenamtes durch den Vizepräsidenten sind die Mitglieder der AE innerhalb einer Frist von 3 Monaten vor Amtsübernahme zu informieren.
Sollten mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder der Amtsübernahme innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung der schriftlichen Mitteilung der bevorstehenden Amtsübernahme schriftlich unter Nennung eines Gegenkandidaten aus dem Kreis der Präsidiumsmitglieder widersprechen, ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, ein neuer Präsident zu wählen. Auf diese Vorgehensweise ist in der Mitteilung über die bevorstehende Amtsübernahme und in der Einberufung der Mitgliederversammlung hinzuweisen.
Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl ihrer Nachfolger bzw. satzungsgemäßen Nachbesetzung im Amt.
Verschiedene Präsidiumsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Die Mitgliedschaft im Präsidium endet jedoch unabhängig von Amt, Amtszeit und ggf. erfolgter Wiederwahl in dem Zeitpunkt, in dem ein Präsidiumsmitglied aus dem Verein ausscheidet.
Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf der regulären Amtsdauer aus seinem Amt aus, können die verbliebenen Präsidiumsmitglieder einen kommissarischen Nachfolger bestimmen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung wird ein Nachfolger gewählt, dessen Amtszeit sofort beginnt und weitere 2 volle Geschäftsjahre läuft.
Scheidet der Vizepräsident vor dem Ablauf der Amtszeit aus dem Präsidium aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger gewählt, der dann gemäß Abs. 3 das Präsidentenamt übernimmt.
Scheidet der Präsident vor dem Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, übernimmt der Vizepräsident bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt, in der dann das Verfahren nach Absatz 3 gilt. Für das vakante Amt des Vizepräsidenten gilt Satz 1.
Das Amt des Past-Präsidenten wird im Fall des vorzeitigen Ausscheidens nicht nachbesetzt.
Entgegennahme der Berichterstattung des geschäftsführenden Vorstandes und des Schatzmeisters,
Beratung des geschäftsführenden Vorstandes in allen die Vereinstätigkeit bestreffenden Belangen,
Beschlussfassung über Anträge eines Mitglieds des Präsidiums,
strategische Weiterentwicklung des Vereins als Fachgesellschaft,
Weiterentwicklung des AE-Fortbildungsprogrammes,
Öffentlichkeits-/PR-Arbeit,
Vergabe von Wissenschaftspreisen,
Entscheidungen als Zertifizierungsgremium,
Zusammenarbeit mit der DGOU.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Past-Präsidenten und dem Generalsekretär.
Einzelvertretungsberechtigt Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB sind Präsident, Vizepräsident und Generalsekretär.
Die Aktivitäten der AE-COMGEN leitet ein Präsidium, das aus einem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern des Präsidiums.
Der Präsident ist Vertreter der AE-COMGEN im Präsidiums der AE.
Die Präsidiumsmitglieder werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden AE-COMGEN-Mitglieder in einer Mitgliederversammlung für 2 Jahre aus der Mitte der AE-COMGEN-Mitglieder gewählt. Die Übernahme der Ämter erfolgt jeweils zum auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr.
Eine Wiederwahl in das jeweilige Amt ist einmal möglich. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt.
Der Verein hat als außerordentliches Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (DGOU) den Status „Sektion DGOU“ als die für die Endoprothetik zuständige Sektion erworben.
Der Verein kann seinen Präsidenten als Vertreter in den Fachbeirat, der im Gesamtvorstand des DGOU vertreten ist, entsenden. Der Präsident kann einen Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Präsidiums benennen.
Die vorliegende Fassung der Satzung entspricht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 08.12.2022 in Frankfurt am Main.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB:
AE-Präsident
Stand: 06.12.2018