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der Arbeitsgemeinschaft
Endoprothetik GmbH
Die AE - Deutsche Gesellschaft für Endoprothetik (AE) wurde 1996 in Regensburg als gemeinnütziger Verein gegründet. Mitglieder sind führende Orthopäden und Unfallchirurgen sowie Wissenschaftler, die sich mit Fragen der Endoprothetik und alternativen gelenkerhaltenden Behandlungsverfahren beschäftigen.
Wir sind eine Sektion der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) und somit zuständig für alle Fragen, die die Endoprothetik betreffen.
Neben sehr an den Interessen junger Kollegen ausgerichteten Fort- und Weiterbildungsaktivitäten setzen wir einen Schwerpunkt auf die Anerkennung und Förderung wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb verleihen wir jährlich den AE-Preis und seit 2017 den AE-Filmpreis für herausragende Forschungsbeiträge auf dem Gebiet der Endoprothetik.
… sind Nachwuchsförderung, klinische Forschung und Patienteninformation sowie der internationale Austausch. Intensiv beschäftigen wir uns mit der Weiterentwicklung bestehender und der Entwicklung neuer Technologien zur Wiederherstellung von Beweglichkeit. Dabei arbeiten wir eng mit der medizintechnischen Industrie zusammen.
Wichtig sind uns Qualitätssicherung und -kontrolle: Wir unterstützen die Einführung des Endoprothesenregisters Deutschland (EPRD), das einen zentralen Baustein der Qualitätssicherung in der endoprothetischen Versorgung darstellt, und sind an der Etablierung der EndoCert-Initiative als Grundlage für die Zertifizierung von Endoprothetikzentren beteiligt.
Von besonderer Bedeutung ist uns die enge Zusammenarbeit mit den wissenschaftlichen Gesellschaften DGOU, DGOOC und DGU sowie mit dem BVOU zur Weiterentwicklung unterschiedlicher und oft auch gemeinsam getragener Projekte im Bereich der Endoprothetik: So arbeitet ein Expertenteam an einer verbesserten Abbildung der Revisionsendoprothetik im DRG-System.
… ist es, die Lebensqualität von Patienten mit Erkrankungen und Verletzungen der Gelenke nachhaltig zu verbessern. Deshalb ist uns die kontinuierliche Fort- und Weiterbildung von Ärzten und OP-Personal ein zentrales Anliegen.
Die AE - Deutsche Gesellschaft für Endoprothetik (AE) besteht aus führenden Orthopäden und Unfallchirurgen sowie Wissenschaftlern, die sich als Experten mit Fragen der Endoprothetik befassen.
Das Engagement unserer Mitglieder dient dem Ziel, die Lebensqualität von Patienten mit Erkrankungen und Verletzungen der Gelenke nachhaltig zu verbessern. Dazu sehen wir als wichtigste Aufgabe die kontinuierliche und umfassende Fort- und Weiterbildung für Ärzte und OP-Personal. Weitere Arbeitsschwerpunkte sind Nachwuchsförderung, klinische Forschung, Patienteninformation und internationaler Austausch.
Alle Aktivitäten sind durch Offenheit und Ehrlichkeit der Mitglieder geprägt und gründen auf einer fortlaufenden und sorgfältigen Analyse wissenschaftlicher Daten. Als neutrale und unabhängige Vereinigung sind wir Ansprechpartner für Ärzte, Patientinnen und Patienten, Kliniken und Kostenträger sowie Politik, Industrie und Öffentlichkeit.
1. Der Verein führt den Namen “AE - Deutsche Gesellschaft für Endoprothetik”.
2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form „e. V.”.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Grundlagenforschung, Entwicklung und Fortbildung im Gebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie, insbesondere der Endoprothetik an den Stütz-und Bewegungsorganen.
3. Satzungsänderungen, welche die gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Im Zusammenhang mit der Vereinsaktivität dürfen Vereinsmitglieder sich oder Dritten keine unlauteren finanziellen oder sonstigen Vorteile insbesondere beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen verschaffen oder dies versuchen. Jedes Vereinsmitglied ist selbst für die Beachtung der Gesetze zur Wettbewerbsfreiheit verantwortlich und verpflichtet, seine berufliche Tätigkeit mit der Vereinstätigkeit in gesetzesmäßiger Weise zu koordinieren.
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon abweichend kann einzelnen Vorstandsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss von Präsident, Vizepräsident und Past-Präsident erforderlich. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Es wird zwischen einer aktiven Mitgliedschaft, einer Seniormitgliedschaft, einer Ehrenmitgliedschaft und einer korrespondierenden Mitgliedschaft unterschieden. Aktive Mitglieder können nur Fachärzte für Orthopädie, Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie bzw. Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Ärzte mit vergleichbarer Erfahrung oder andere Personen, die aufgrund ihrer Qualifikation geeignet sind, den Satzungszwecken zu dienen, werden. Im Übrigen kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person korrespondierendes Mitglied des Vereins werden.
2. Zusätzlich zur aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit zur Aufnahme in die AE-COMGEN oder die AE-Akademie als rechtlich unselbständige Untergruppen des Vereins. Näheres zur Aufnahme in die Untergruppen regelt eine Geschäftsordnung, über die die Mitgliederversammlung entscheidet und die Bestandteil dieser Satzung ist. Das Präsidium ist verpflichtet, eine solche zu entwerfen. Bis zum Inkrafttreten der Geschäftsordnung gelten die nachfolgenden Bestimmungen zur AE-COMGEN (§ 14).
3. Die Mitgliedschaft wird begründet, in dem die Person von einem Mitglied gegenüber dem Präsidium vorgeschlagen wird. Das Präsidium prüft daraufhin die Qualifikation der Person und kann sie mit einstimmig gefasstem Beschluss der Mitgliederversammlung vorschlagen. Die Person gilt als aufgenommen, wenn die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der Stimmen aller anwesenden nach § 17 Abs. 1 stimmberechtigten Mitglieder den Vorgeschlagenen wählt und dieser mit der Aufnahme einverstanden ist. Über die Aufnahme von Mitgliedern in die Nachwuchsorganisation AE-COMGEN gem. § 14 entscheiden die Mitglieder der Nachwuchsorganisation gem. § 14 Abs. 9. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4. Der Verein kann korrespondierende Mitglieder aufnehmen, Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Ein korrespondierendes Mitglied kann in die Aktivitäten des Vereins einbezogen werden und ist zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen berechtigt. Es hat kein Stimmrecht, ihm kann jedoch vom Versammlungsleiter Redezeit eingeräumt werden. Die Organe können sich durch das korrespondierende Mitglied beraten lassen. Weitere Rechte und Pflichten bestehen nicht.
5. Mit dem Ausscheiden eines aktiven Mitgliedes aus seiner leitenden ärztlichen Funktion wandelt sich die aktive Mitgliedschaft in eine Seniormitgliedschaft um. Ist das aktive Mitglied zu diesem Zeitpunkt zugleich auch Mitglied des Präsidiums, endet die aktive Mitgliedschaft erst mit dem Ausscheiden aus dem Präsidium.
6. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet das Präsidium. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Ehrenmitgliedschaft durch das Ehrenmitglied.
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck oder gegen die Vereinssatzung verstößt. Ein solcher Verstoß ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Mitglied zweimal unentschuldigt nicht an einer Mitgliederversammlung teilgenommen hat. Eine Entschuldigung kann nur dann berücksichtigt werden, wenn das Mitglied durch die Teilnahme schwere und unerträgliche Nachteile hätte in Kauf nehmen müssen. Daneben ist ein Ausschlussgrund bei einem Verstoß gegen § 5 gegeben.
2. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium einstimmig. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
3. Der Ausschluss wird mit der Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam.
4. Daneben kann das Präsidium durch einstimmigen Beschluss ein Mitglied aus wichtigem Grund fristlos ausschließen.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende erfolgen.
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Ehrenmitglieder, Senatsmitglieder und korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Beitrag. Näheres, insbesondere Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages, ist in einer Beitragsordnung festgelegt, die Bestandteil dieser Satzung ist (vgl. Anlage 1 zur Satzung).
Die Vereinsorgane sind
a) das Präsidium
b) der Senat
c) die Mitgliederversammlung.
1. Das Präsidium ist der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Es besteht aus dem Präsidenten, dem 1. und dem 2. Vizepräsidenten, dem Past-Präsidenten, dem Generalsekretär, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, fünf weiteren Mitgliedern des Präsidiums (MdP), dem Vorsitzenden des Senats (§ 12) und dem Präsidenten der AE-COMGEN (§ 14). Zum MdP kann auch ein aktives Mitglied gewählt werden, das weder Facharzt für Orthopädie, Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie bzw. Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie ist. Das Präsidium kann Mitglieder ohne Amt und Stimme kooptieren. Dem Präsidium obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Es ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen, Weiter-und Fortbildungskursen, Symposien und Kongressen. Das Präsidium kann sich zur Durchführung dieser Aufgaben eines fachkundigen Dritten bedienen. Präsident, Vizepräsident und Generalsekretär sind jeweils einzelvertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der Vizepräsident dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretungsmacht bei Verhinderung des Präsidenten auszuüben. Entsprechendes gilt für den Past-Präsidenten bei Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten, für den Generalsekretär bei Verhinderung der zuvor genannten Mitglieder des Präsidiums und des Past-Präsidenten, für den Schatzmeister bei Verhinderung der zuvor genannten Mitglieder des Präsidiums und des Generalsekretärs, für den Schriftführer bei Verhinderung der zuvor genannten Mitglieder des Präsidiums und des Schatzmeisters und für die MdP bei Verhinderung der zuvor genannten Mitglieder des Präsidiums und der in ihrer numerischen Reihenfolge vorhergehenden MdP.
2. Die Amtszeit des Past-Präsidenten, des Präsidenten und der Vizepräsidenten beträgt ein Jahr und soll ab dem Jahr 2020 zwei Jahre betragen. Die übrigen Mitglieder des Präsidiums werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Präsidiums können nach Ablauf ihrer Amtszeit einmal wiedergewählt werden. Der Generalsekretär, der Vizepräsident, der Schatzmeister und der Schriftführer sollen bevorzugt aus dem Kreis der Präsidiumsmitglieder und der Leiter der Arbeitsgruppen (§ 13 Abs. 2) gewählt werden. Die Präsidiumsmitglieder sollen aus den Reihen der Leiter der Arbeitsgruppen sowie der Mitglieder der AE-Akademie gewählt werden. Nicht von der Mitgliederversammlung gewählt werden der Präsident, der Vizepräsident, der Past-Präsident, der Vorsitzende des Senats und der Präsident der AE-COMGEN. Verschiedene Präsidiumsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
3. Der Vizepräsident wird nach Ablauf der einjährigen Amtszeit des Präsidenten ohne Wahl Präsident der AE. Über die bevorstehende Übernahme des Präsidentenamtes durch den Vizepräsidenten sind die Mitglieder der AE innerhalb einer Frist von 3 Monaten vor Amtsübernahme zu informieren. Sollten mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder der Amtsübernahme innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung der schriftlichen Mitteilung der bevorstehenden Amtsübernahme schriftlich unter Nennung eines Gegenkandidaten widersprechen, ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, ein neuer Präsident aus dem Kreis der Präsidiumsmitglieder und der Vorsitzenden der Arbeitsgruppen (§ 13) zu wählen. Auf diese Vorgehensweise ist in der Mitteilung über die bevorstehende Amtsübernahme und in der Einberufung der Mitgliederversammlung hinzuweisen. Nach Ablauf von einem Jahr wird der Präsident für die Dauer von zwei Jahren zum Past-Präsidenten, ab 2020: Nach Ablauf von zwei Jahren wird der Präsident für die Dauer von zwei Jahren zum Past-Präsidenten.
4. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl ihrer Nachfolger bzw. satzungsgemäßen Nachbesetzung im Amt. Die Mitgliedschaft im Präsidium endet jedoch unabhängig von Amt, Amtszeit und ggf. erfolgter Wiederwahl in dem Zeitpunkt, in dem ein Präsidiumsmitglied aus dem Verein ausscheidet. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf der regulären Amtsdauer aus seinem Amt aus, bestimmen die verbliebenen Präsidiumsmitglieder einen kommissarischen Nachfolger. Bei der nächsten Mitgliederversammlung wird ein Nachfolger gewählt, dessen Amtszeit unabhängig von der Amtszeit der übrigen Präsidiumsmitglieder 2 Jahre beträgt. Für längstens 2 Jahre nach seinem Ausscheiden aus einem Vorstandsamt ist ein ehemaliger Amtsinhaber auf Wunsch des Nachfolgers verpflichtet, diesen mit Rat und Tat zu unterstützen.
5. Abweichend von Abs. 4 sind in dem Fall, dass der Vizepräsident vor dem Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand ausscheidet, der Präsident zum Ablauf seiner Amtsdauer sowie ein neuer Vizepräsident von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Präsidiumsmitglieder und der Vorsitzenden der Arbeitsgruppen (§ 13 Abs. 2) zu wählen. Das Amt des Past-Präsidenten wird im Fall des vorzeitigen Ausscheidens weder kommissarisch nachbesetzt noch durch Wahl besetzt.
6. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in der Präsidiumssitzung, zu der der Präsident lädt. Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Präsidiumsmitglieder. Zur Beschlussfassung ist ein schriftliches Umlaufverfahren unter Einbindung aller Präsidiumsmitglieder möglich. In Eilfällen und bei Geschäften der laufenden Verwaltung entscheidet der Präsident gemeinsam mit dem Generalsekretär oder dem 1. Vizepräsidenten. Über die Präsidiumssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und das allen Mitgliedern spätestens vier Wochen nach der Sitzung zugegangen sein muss.
7. Der Schatzmeister zeichnet Einnahmen und Ausgaben des Vereins unter Beachtung steuerlicher und abgabenrechtlicher Pflichten übersichtlich auf und berichtet im Präsidium regelmäßig über den Stand der Finanzen. Er bereitet die schriftliche Jahresabrechnung vor.
8. Das Präsidium hat der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine schriftliche Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Präsidiums.
2. Im Auftrag des Präsidiums wird der Senat in verschiedenen Aufgabenbereichen tätig.
1. Das Präsidium kann im Rahmen seiner Arbeit administrative und wissenschaftliche Arbeitsgruppen einrichten. Dauer und Zweck der Arbeitsgruppen sowie deren Vorsitzende werden durch das Präsidium bestimmt. Der jeweils verantwortliche Vorsitzende kann innerhalb der Arbeitsgruppe projektbezogene Comitees einrichten.
2. Das Präsidium kann insbesondere einer Arbeitsgruppe die Verantwortung für die Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen, Weiter-und Fortbildungskursen, Symposien und Kongressen übertragen.
Der Verein hat als außerordentliches Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (DGOU) den Status „Sektion DGOU“ erworben.
Der Verein kann seinen Präsidenten als Vertreter in den Fachbeirat, der im Gesamtvorstand des DGOU vertreten ist, entsenden. Im Verhinderungsfall kann der Präsident einen Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Präsidiums benennen.
1. Der orthopädisch-unfallchirurgische Nachwuchs organisiert sich in einer Nachwuchsorganisation der Arbeitsgemeinschaft für Endoprothetik. Die Nachwuchsorganisation ist ein rechtlich unselbständiger, jedoch organisatorisch verselbständigter Teil der Arbeitgemeinschaft für Endoprothetik und trägt den Namen „Coming Generation - AE-COMGEN”. Sie ist den gemeinnützigen Zwecken des § 3 verpflichtet. Spezielles Ziel der AE-COMGEN ist der auf den Nachwuchs zugeschnittene wissenschaftliche Austausch von Erkenntnissen, Erfahrungen und ärztlichem Wissen und Können zur Verbesserung der Patientenversorgung und zur Vorbereitung der Übernahme von Verantwortung und leitenden Positionen.
2. Die AE-COMGEN organisiert eigene Veranstaltungen. Außerhalb von Veranstaltungen kann die AE-COMGEN wissenschaftliche Studien, Dokumentationen oder sonstige Unternehmungen fördern, die den Zielen der AE-COMGEN dienen können.
3. Mitglieder der AE-COMGEN können Fachärzte werden, die entweder als Oberarzt oder Arzt mit vergleichbarer Erfahrung tätig sind. Das Mitglied soll Mitarbeiter in einer Klinik sein, deren ärztlicher Leiter Mitglied der AE ist. Das Mitglied sollte bei Eintritt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von diesen Vorgaben sind möglich, wenn der ärztliche Leiter des Mitglieds der Aufnahme gleichwohl zustimmt.
4. Die Geschäfte der AE-COMGEN führt ein Präsidium, das aus einem Präsidenten, drei weiteren Mitgliedern des Präsidiums (MdP-ComGen), einem Schriftführer, einem Schatzmeister und einem vom Präsidium der AE entsandten, stimmberechtigten Präsidiumsmitglied besteht. Der Präsident ist stimmberechtigtes Mitglied des Präsidiums der AE und nimmt als solches an den Präsidiumssitzungen nach § 11 Abs. 6 dieser Satzung teil. Das Präsidium kann ein Mitglied der AE ohne Amt und Stimme kooptieren. Die Präsidiumsmitglieder werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden AE-COMGEN-Mitglieder in einer Mitgliederversammlung für 2 Jahre aus der Mitte der AE-COMGEN-Mitglieder gewählt. Eine Wiederwahl in das jeweilige Amt ist einmal möglich. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt.
5. Das Präsidium führt die Geschäfte der Nachwuchsorganisation. Es stellt diesbezüglich Einvernehmen mit dem Präsidium des Vereins her. Es legt fest, wie viele neue Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung aufgenommen werden sollen. Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder gefasst. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 6 a entsprechend.
6. Die 15, 16, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1–3 gelten für die Mitgliederversammlung der AE COMGEN entsprechend; an jeder Mitgliederversammlung kann das von der AE entsandte Präsidiumsmitglied teilnehmen.
7. Aufnahmeanträge zur AE-COMGEN sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung der AE COMGEN durch einstimmigen Beschluss. Der Beschluss wird durch das Präsidium der AE-COMGEN vorbereitet. Entscheidungen des Präsidiums, die den berechtigten Interessen der AE zuwiderlaufen, kann das entsandte Präsidiumsmitglied der AE mit der Folge widersprechen, dass diese nicht vollzogen werden dürfen (Vetorecht).
8. Von jedem Mitglied wird ein Beitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung der AE gem. § 18 Abs.3 festgesetzt.
9. Das Präsidium der AE-COMGEN stellt jährlich einen Budget-Vorschlag der AECOMGEN für das Folgejahr auf und leitet diesen Vorschlag an das AE-Präsidium jeweils bis zum 30. Oktober des Vorjahres weiter. Über den Haushalt der AE-COMGEN beschließt das AE-Präsidium.
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal sowie
c) wenn 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine Einberufung beim Präsidenten beantragt.
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen zu laden. Für den Fristbeginn kommt es auf die Absendung der Ladung an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Anschrift des Vereinsmitglieds an.
2. Die Ladung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
3. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder nach § 7 Abs. 1 zu laden.
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. An den Beschlüssen werden die aktiven, die Senior- und die AE-ComGen Mitglieder beteiligt. Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Bei der Beschlussfassung werden die Stimmen der Seniormitglieder nur jeweils zu einem Fünftel berücksichtigt.
2. Zur Beschlussfassung für die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nach Abs. 2 einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versendungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
1. Die Versammlung wird durch den Präsidenten geleitet. Bei dessen Verhinderung leitet der Vizepräsident die Versammlung und bei dessen Verhinderung der Past-Präsident usw. (entsprechend der Reihenfolge in § 11 Abs.1 S. 6ff.). Sind alle Präsidiumsmitglieder verhindert, wird zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt.
2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Mehrere Anträge können gebündelt zur Abstimmung gestellt werden. Auf Antrag von mindestens 5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abstimmenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses außer Betracht. Sie sind in der Versammlungsniederschrift gem. § 19 zu protokollieren.
4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
5. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 9/10 aller stimmberechtigten Mitglieder und zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
3. Jedes Vereinsmitglied erhält eine Abschrift der Niederschrift.
4. Beanstandungen kann jedes Vereinsmitglied nur binnen eines Monats nach Absendung der Niederschrift an die letzte bekannte Adresse beim Präsidenten geltend machen. Die Beanstandung muss einen bestimmten Änderungsantrag enthalten. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Die - ggf. geänderte - Niederschrift begründet den vollen Beweis für die in ihr bezeugten Tatsachen.
1. Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung (vgl. § 17) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch das Präsidium.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kuratorium ZNS für Unfallverletzte mit Schäden des Zentralen Nervensystems e.V. (Rochusstraße 24, 53123 Bonn) oder für den Fall der Annahmeverweigerung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Maßgabe, das Vermögen wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Seite 4 BGB:
Prof. Dr. Carsten Perka
AE-Präsident
Stand: 06.12.2018