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der Arbeitsgemeinschaft
Endoprothetik GmbH

Die AE - Deutsche Gesellschaft für Endoprothetik

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Wer sind wir?

Die AE - Deutsche Gesellschaft für Endoprothetik (AE) wurde 1996 in Regensburg als gemeinnütziger Verein gegründet. Mitglieder sind führende Orthopäden und Unfallchirurgen sowie Wissenschaftler, die sich mit Fragen der Endoprothetik und alternativen gelenkerhaltenden Behandlungsverfahren beschäftigen.

Wir sind eine Sektion der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) und somit zuständig für alle Fragen, die die Endoprothetik betreffen.

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Was tun wir für den Nachwuchs?

Neben sehr an den Interessen junger Kollegen ausgerichteten Fort- und Weiterbildungsaktivitäten setzen wir einen Schwerpunkt auf die Anerkennung und Förderung wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb verleihen wir jährlich den AE-Preis und seit 2017 den AE-Filmpreis für herausragende Forschungsbeiträge auf dem Gebiet der Endoprothetik.

Unsere Hauptthemen

… sind Nachwuchsförderung, klinische Forschung und Patienteninformation sowie der internationale Austausch. Intensiv beschäftigen wir uns mit der Weiterentwicklung bestehender und der Entwicklung neuer Technologien zur Wiederherstellung von Beweglichkeit. Dabei arbeiten wir eng mit der medizintechnischen Industrie zusammen.

Wichtig sind uns Qualitätssicherung und -kontrolle: Wir unterstützen die Einführung des Endoprothesenregisters Deutschland (EPRD), das einen zentralen Baustein der Qualitätssicherung in der endoprothetischen Versorgung darstellt, und sind an der Etablierung der EndoCert-Initiative als Grundlage für die Zertifizierung von Endoprothetikzentren beteiligt.

Von besonderer Bedeutung ist uns die enge Zusammenarbeit mit den wissenschaftlichen Gesellschaften DGOU, DGOOC und DGU sowie mit dem BVOU zur Weiterentwicklung unterschiedlicher und oft auch gemeinsam getragener Projekte im Bereich der Endoprothetik: So arbeitet ein Expertenteam an einer verbesserten Abbildung der Revisionsendoprothetik im DRG-System.

Unser vorrangiges Ziel...

… ist es, die Lebensqualität von Patienten mit Erkrankungen und Verletzungen der Gelenke nachhaltig zu verbessern. Deshalb ist uns die kontinuierliche Fort- und Weiterbildung von Ärzten und OP-Personal ein zentrales Anliegen.

Unser Leitbild

Die AE - Deutsche Gesellschaft für Endoprothetik (AE) besteht aus führenden Orthopäden und Unfallchirurgen sowie Wissenschaftlern, die sich als Experten mit Fragen der Endoprothetik befassen.

Das Engagement unserer Mitglieder dient dem Ziel, die Lebensqualität von Patienten mit Erkrankungen und Verletzungen der Gelenke nachhaltig zu verbessern. Dazu sehen wir als wichtigste Aufgabe die kontinuierliche und umfassende Fort- und Weiterbildung für Ärzte und OP-Personal. Weitere Arbeitsschwerpunkte sind Nachwuchsförderung, klinische Forschung, Patienteninformation und internationaler Austausch.

Alle Aktivitäten sind durch Offenheit und Ehrlichkeit der Mitglieder geprägt und gründen auf einer fortlaufenden und sorgfältigen Analyse wissenschaftlicher Daten. Als neutrale und unabhängige Vereinigung sind wir Ansprechpartner für Ärzte, Patientinnen und Patienten, Kliniken und Kostenträger sowie Politik, Industrie und Öffentlichkeit.

AE-Gründungsmitglieder
Die Vereinssatzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr, Beteiligungen, Geschlechterneutralität

  1. Der Verein führt den Namen “AE - Deutsche Gesellschaft für Endoprothetik e.V.”.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter VR 25772 B eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  4. Der Verein ist Gesellschafter der „Arbeitsgemeinschaft Endoprothetik GmbH“. Näheres regelt der Gesellschaftsvertrag.

  5. Alle in der Satzung verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen sind unabhängig von der benutzten Form als geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 2 – Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  2. Der Vereinszweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO durch Grundlagenforschung, Entwicklung und Fortbildung im Gebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie, insbesondere der Endoprothetik an den Stütz- und Bewegungsorganen.

  3. Satzungsänderungen, welche die gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 3 – Vereinstätigkeit

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Förderung wissenschaftlicher, technologischer, biologischer und praktischer Belange sowie von Forschungsvorhaben;
  • Förderung der Fort- bzw. Neuentwicklung und Verbesserung von Diagnostik, Behandlungskonzepten, Rehabilitationsmaßnahmen und operativen Techniken;
  • Nutzbarmachung und Auswertung von Kenntnissen und Erfahrungen der in der Endoprothetik Tätigen;
  • Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen, Weiter- und Fortbildungskursen, Symposien und Kongressen;
  • Förderung der Teilnahme von Mitgliedern an und für vorstehende Veranstaltungen;
  • Erarbeiten von Curricula für Fortbildungsangebote;
  • die Förderung des in- und –ausländischen orthopädisch-traumatologischen Nachwuchses;
  • Entwicklung von Qualitätssicherungsmaßnahmen;
  • Durchführung einer personenbezogenen Zertifizierung;
  • Aufbau und Führung einer wissenschaftlichen Datenbank;
  • Unterstützung der Tätigkeit von Registern und anderen qualitätssichernden Einrichtungen (z.B. des Endoprothesenregisters (EPRD) und von EndoCert)
  • die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gremien, Fachgesellschaften und Arbeitsgruppen;
  • Erarbeitung von Handlungsempfehlungen sowie deren Veröffentlichung;
  • Mitarbeit an Leitlinien zu endoprothetischen Themen;
  • Information von Gesellschaft/Öffentlichkeit und Patienten über Endoprothetik (z.B. durch Beantwortung von Patientenanfragen, Pressemitteilungen und Informationsveranstaltungen);
  • Information von Politik, Behörden und Ministerien sowie Selbstverwaltungskörperschaften und Kostenträgern über endoprothetische Fragestellungen und Entwicklungen.

§ 4 – Selbstlosigkeit, Vorteilsverbot, Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Im Zusammenhang mit der Vereinsaktivität dürfen Vereinsmitglieder sich oder Dritten keine unlauteren finanziellen oder sonstigen Vorteile insbesondere beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen verschaffen oder dies versuchen. Jedes Vereinsmitglied ist selbst für die Beachtung der Gesetze zur Wettbewerbsfreiheit verantwortlich und verpflichtet, seine berufliche Tätigkeit mit der Vereinstätigkeit in gesetzesmäßiger Weise zu koordinieren.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Einzelnen Präsidiumsmitgliedern kann eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Über Aufwandsentschädigungen des geschäftsführenden Vorstandes entscheidet das Präsidium durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit.

    Die Beschlüsse gelten auch bei Wiederwahl für die gesamte Amtszeit.

  4. Der Verein darf sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson i. S. des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen, soweit das Präsidium die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 – Mitgliedschaft

  1. Es wird zwischen einer aktiven Mitgliedschaft, einer Juniormitgliedschaft (AE-YOUTH), einer Seniormitgliedschaft, einer Ehrenmitgliedschaft und einer korrespondierenden Mitgliedschaft unterschieden. Aktive Mitglieder können nur Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Fachärzte mit Tätigkeitsschwerpunkt Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder Ärzte mit vergleichbarer Erfahrung oder andere Personen werden, die aufgrund ihrer Qualifikation geeignet sind, den Satzungszwecken zu dienen. Im Übrigen kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person korrespondierendes Mitglied des Vereins werden.

  2. Die aktive Mitgliedschaft wird begründet, in dem ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in einem Antrag gegenüber dem Präsidium für zwei aufeinanderfolgende Jahre jeweils mehr als 50 selbständig durchgeführte endoprothetische oder unfallchirurgische Eingriffe nachweist oder die Person von zwei Mitgliedern als Bürgen gegenüber dem Präsidium vorgeschlagen wird.

    Das Präsidium prüft daraufhin die Qualifikation der Person und kann ihr durch einstimmig gefassten Beschluss die vorläufige Mitgliedschaft gewähren. Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn bei Vorstellung der vorläufig aufgenommenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung kein Widerspruch erfolgt. Im Falle eines Widerspruchs gegen die Aufnahme einer Person beschließt die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der Stimmen aller Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über deren Aufnahme.

    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  3. Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht für besonders engagierte Mitglieder die Möglichkeit zur Aufnahme in die AE-COMGEN und/oder die AE-Akademie als rechtlich unselbständige Untergruppen des Vereins. Näheres zur Aufnahme und Dauer der Mitgliedschaft in diesen Untergruppen regelt die jeweilige Geschäftsordnung.

  4. Die Juniormitgliedschaft (AE-YOUTH) steht Ärzten in Weiterbildung und Studierenden der Medizin offen. Sie wird bei Ärzten in Weiterbildung für die Dauer von 5 Jahren durch Beitrittserklärung und Vorlage einer Kopie der Approbationsurkunde begründet. Eine Verlängerung ist durch Vorlage eines begründeten Antrags möglich.

    Bei Studierenden der Medizin wird sie für die Dauer von 2 Jahren durch Beitrittserklärung und Vorlage der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung begründet. Eine Verlängerung ist durch Vorlage weiterer Immatrikulationsnachweise oder eines begründeten Antrags möglich.

    Die Juniormitgliedschaft (AE-YOUTH) vermittelt kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

  5. Mit dem Ausscheiden eines aktiven Mitgliedes aus seiner ärztlichen Funktion wandelt sich die aktive Mitgliedschaft in eine Seniormitgliedschaft um. Ist das aktive Mitglied zu diesem Zeitpunkt zugleich auch Mitglied des Präsidiums, endet die aktive Mitgliedschaft erst mit dem Ausscheiden aus dem Präsidium.

  6. Der Verein kann korrespondierende Mitglieder aufnehmen. Ein korrespondierendes Mitglied kann in die Aktivitäten des Vereins einbezogen werden und ist zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen berechtigt. Es hat kein Stimmrecht, ihm kann jedoch vom Versammlungsleiter Redezeit eingeräumt werden. Die Organe können sich durch das korrespondierende Mitglied beraten lassen. Weitere Rechte und Pflichten bestehen nicht.

  7. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet das Präsidium. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Ehrenmitgliedschaft durch das Ehrenmitglied.

§ 6 – Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

    • durch Tod des Mitglieds,
    • durch freiwilligen Austritt,
    • durch Ablauf der Befristung und
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, der schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu erfolgen hat.

    Die Juniormitgliedschaft (AE-YOUTH) endet nach Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Austrittserklärung bedarf.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck oder gegen die Vereinssatzung und insbesondere § 4 verstößt. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium durch einstimmigen Beschluss endgültig. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich gegenüber dem Präsidium zu rechtfertigen. Der Ausschluss wird mit der Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam.

  4. Der geschäftsführende Vorstand kann in Eilfällen durch einstimmigen Beschluss ein Mitglied aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausschließen oder die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung des Präsidiums für ruhend erklären.

§ 7 – Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

  2. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt.

§ 8 – Vereinsorgane, Beschlussfassung, Niederschrift

  1. Die Vereinsorgane sind

    1. a) die Mitgliederversammlung (§ 9)
    2. b) das Präsidium (§10)
    3. c) der geschäftsführende Vorstand (§ 11).
  2. Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane werden als Präsenzversammlung abgehalten. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, können diese auch auf elektronischem Weg (virtuelle Versammlung) oder auch in Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Versammlung) abgehalten werden. Zulässig ist dabei jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren. Das jeweilige Einberufungsorgan entscheidet über die Art und Weise der Durchführung.

    Die Zugangsdaten zum virtuellen Versammlungsraum sind spätestens drei Tage vor Beginn der Versammlung zu versenden. Übermittelte Zugangsdaten dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

  3. Die Vereinsorgane beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses außer Betracht. Sie sind in der Versammlungsniederschrift zu protokollieren.

    Es wird durch Handzeichen, per TED-System oder im virtuellen Versammlungsraum abgestimmt. Mehrere Anträge können gebündelt zur Abstimmung gestellt werden. Auf Antrag von mindestens 5% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.

    Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Kommt auch hierbei eine Mehrheit nicht zustande, gilt der Antrag als abgelehnt.

    Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  4. Über jede Sitzung eines Organs des Vereins wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt, die in der Geschäftsstelle niederzulegen ist. Protokollführer und Versammlungsleiter der Sitzung haben das Protokoll zu unterzeichnen.

    Protokolle von Sitzungen des Präsidiums und des geschäftsführenden Vorstandes sind den Organmitgliedern innerhalb von vier Wochen per E-Mail zuzusenden.

  5. Die Sitzungen der Organe sind nicht öffentlich. Die Versammlung kann die Zulassung von Gästen beschließen.

§ 9 – Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal im Jahr statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 5 % aller Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich verlangt wird.

  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen zu laden. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen. Hierunter fallen sowohl Rundschreiben, einfacher oder eingeschriebener Brief als auch telekommunikative Übermittlung im Sinne von § 127 Abs. 2 BGB, also insbesondere Fax oder E-Mail. Der E-Mail ist das unterzeichnete Einladungsschreiben als Scan beizufügen. Etwaige Anlagen zur Einladung können auch digital verfügbar gestellt werden.

    Der geschäftsführende Vorstand wählt nach seinem Ermessen eine der vorgenannten Einladungsformen für die jeweilige Einberufung. Das Einladungsschreiben gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn das Rundschreiben oder der eingeschriebene bzw. einfache Brief an die letzte dem Verein bekannt Postadresse des jeweiligen Mitglieds bzw. bei telekommunikativer Übermittlung an die dem Verein zuletzt bekannte Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse versandt wurde.

  3. Die Tagesordnung beschließt der geschäftsführende Vorstand. Anträge auf Änderung der Satzung müssen im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann in der Mitgliederversammlung verhandelt werden, wenn Anträge von einem Mitglied schriftlich zwei Wochen vor dem Versammlungstag beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht sind und die Mitgliederversammlung der Verhandlung über den Antrag zustimmt.

  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

  6. Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Seniormitglieder.

    Juniormitglieder, korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder, sofern nicht aus aktiver oder Seniormitgliedschaft stimmberechtigt, sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

    Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

  7. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    • Entgegennahme des Jahresberichts des geschäftsführenden Vorstandes;
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Schatzmeisters;
    • Entlastung des Präsidiums;
    • Wahl des Präsidiums gemäß § 10;
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
    • Beschlussfassung über Vereinsordnungen, die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  8. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  9. Zur Beschlussfassung für die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen.

    Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Satz 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versendungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

  10. Bei der Notwendigkeit redaktioneller oder unwesentlicher Änderungen der Satzung, auch auf Hinweis des zuständigen Registergerichts oder Finanzamtes, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, die notwendigen Satzungsänderungen ohne Befassung in der Mitgliederversammlung zu veranlassen.

  11. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss insbesondere Feststellungen enthalten über:

    • Ort und Zeit der Versammlung,
    • die Person des Versammlungsleiters,
    • die Zahl der erschienenen Mitglieder,
    • die Tagesordnung,
    • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss deren genauer Wortlaut angegeben werden.

    Jedes Vereinsmitglied erhält in der Form der Einladung gemäß Absatz 2 eine Abschrift der Niederschrift. Beanstandungen kann jedes Vereinsmitglied nur binnen eines Monats nach Absendung der Niederschrift bei der Geschäftsstelle geltend machen. Die Beanstandung muss einen bestimmten Änderungsantrag enthalten. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Die - ggf. geänderte - Niederschrift begründet den vollen Beweis für die in ihr bezeugten Tatsachen.

§ 10 – Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Past-Präsidenten, dem Generalsekretär, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, drei weiteren Mitgliedern des Präsidiums und dem Vertreter der AE-COMGEN.

    Zum Mitglied des Präsidiums kann auch ein aktives Mitglied gewählt werden, das weder Facharzt für Orthopädie, Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie bzw. Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie ist.

    Das Präsidium kann Mitglieder ohne Amt und Stimme kooptieren.

  2. Vizepräsident, Generalsekretär, Schriftführer, Schatzmeister und die drei weiteren Mitglieder des Präsidiums werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

    Generalsekretär, Vizepräsident, Schatzmeister und Schriftführer sollen aus dem Kreis der Präsidiumsmitglieder und den Mitgliedern der AE-Akademie gewählt werden.

    Die Mitglieder des Präsidiums können nach Ablauf ihrer Amtszeit einmal wiedergewählt werden. Die Übernahme der Ämter erfolgt jeweils zum auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr.

  3. Nicht von der Mitgliederversammlung gewählt werden der Präsident, der Past-Präsident und der Vertreter der AE-COMGEN.

    Der Vizepräsident wird nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit des Präsidenten ohne Wahl Präsident der AE. Über die bevorstehende Übernahme des Präsidentenamtes durch den Vizepräsidenten sind die Mitglieder der AE innerhalb einer Frist von 3 Monaten vor Amtsübernahme zu informieren.

    Sollten mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder der Amtsübernahme innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung der schriftlichen Mitteilung der bevorstehenden Amtsübernahme schriftlich unter Nennung eines Gegenkandidaten aus dem Kreis der Präsidiumsmitglieder widersprechen, ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, ein neuer Präsident zu wählen. Auf diese Vorgehensweise ist in der Mitteilung über die bevorstehende Amtsübernahme und in der Einberufung der Mitgliederversammlung hinzuweisen.

  4. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl ihrer Nachfolger bzw. satzungsgemäßen Nachbesetzung im Amt.

    Verschiedene Präsidiumsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

  5. Die Mitgliedschaft im Präsidium endet jedoch unabhängig von Amt, Amtszeit und ggf. erfolgter Wiederwahl in dem Zeitpunkt, in dem ein Präsidiumsmitglied aus dem Verein ausscheidet.

    Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf der regulären Amtsdauer aus seinem Amt aus, können die verbliebenen Präsidiumsmitglieder einen kommissarischen Nachfolger bestimmen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung wird ein Nachfolger gewählt, dessen Amtszeit sofort beginnt und weitere 2 volle Geschäftsjahre läuft.

  6. Scheidet der Vizepräsident vor dem Ablauf der Amtszeit aus dem Präsidium aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger gewählt, der dann gemäß Abs. 3 das Präsidentenamt übernimmt.

    Scheidet der Präsident vor dem Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, übernimmt der Vizepräsident bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt, in der dann das Verfahren nach Absatz 3 gilt. Für das vakante Amt des Vizepräsidenten gilt Satz 1.

    Das Amt des Past-Präsidenten wird im Fall des vorzeitigen Ausscheidens nicht nachbesetzt.

  7. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in den zweimal jährlich stattfindenden Präsidiumssitzungen, zu denen der Präsident lädt. Zur Beschlussfassung ist auch ein schriftliches Umlaufverfahren unter Einbindung aller Präsidiumsmitglieder zulässig.

  8. Das Präsidium hat folgende Aufgaben:

    • Entgegennahme der Berichterstattung des geschäftsführenden Vorstandes und des Schatzmeisters,
    • Beratung des geschäftsführenden Vorstandes in allen die Vereinstätigkeit bestreffenden Belangen,
    • Beschlussfassung über Anträge eines Mitglieds des Präsidiums,
    • strategische Weiterentwicklung des Vereins als Fachgesellschaft,
    • Weiterentwicklung des AE-Fortbildungsprogrammes,
    • Öffentlichkeits-/PR-Arbeit,
    • Vergabe von Wissenschaftspreisen,
    • Entscheidungen als Zertifizierungsgremium,
    • Zusammenarbeit mit der DGOU.
  9. Der Schatzmeister zeichnet Einnahmen und Ausgaben des Vereins unter Beachtung steuerlicher und abgabenrechtlicher Pflichten übersichtlich auf und berichtet im Präsidium regelmäßig über den Stand der Finanzen. Er bereitet die schriftliche Jahresabrechnung vor. Der Schatzmeister kann sich zur Durchführung dieser Aufgaben eines fachkundigen Dritten bedienen.

  10. Das Präsidium hat der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen.

§ 11 – Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Past-Präsidenten und dem Generalsekretär.

    Einzelvertretungsberechtigt Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB sind Präsident, Vizepräsident und Generalsekretär.

  2. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in den regelmäßig stattfindenden Sitzungen, zu denen der Präsident nach Bedarf lädt.

  3. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins, soweit nicht nach der Satzung die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Präsidiums begründet ist. Er ist insbesondere verantwortlich für das laufende Tagesgeschäft sowie die Entscheidungen bezüglich der Veranstaltungen, Weiter- und Fortbildungskursen, Symposien und Kongressen. Der geschäftsführende Vorstand kann sich zur Durchführung dieser Aufgaben eines fachkundigen Dienstleisters bedienen.

  4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet grundsätzlich in allen Eilfällen, für die eine Entscheidung des Präsidiums oder der Mitgliederversammlung nicht fristgerecht herbeigeführt werden kann.

§ 12 – AE-Akademie

  1. Die AE-Akademie ist eine Untergruppe von AE-Mitgliedern mit besonders hoher fachlicher Expertise, herausragender wissenschaftlicher Reputation und weit überdurchschnittlicher Aktivität in der AE, die sich der Weitergabe von Wissen, Erfahrung und evidenzbasierten Erkenntnissen in der Endoprothetik in besonderem Maße verpflichtet fühlen. Die in der AE-Akademie versammelten Mitglieder sollen aufgrund ihrer Kompetenz und ihres hohen Engagements das Präsidium bei der Umsetzung der satzungsgemäßen AE-Zielsetzungen in besonders intensiver Weise unterstützen und als beratendes Gremium bei der künftigen Vorbereitung wichtiger Maßnahmen zur Verfügung stehen.

  2. Die AE-Akademie wird geleitet vom Vizepräsidenten.

  3. Die Aufnahmekriterien, das Aufnahmeverfahren, die aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Pflichten sowie die Dauer der Mitgliedschaft regelt die von den Mitgliedern der AE-Akademie zu beschließende Geschäftsordnung.

  4. § 8 Absatz 2 bis 5 der Satzung gelten entsprechend.

§ 13 – AE-COMGEN

  1. Die AE-COMGEN ist eine Untergruppe von besonders aktiven und nicht in selbstständiger Position arbeitenden AE-Mitgliedern mit Arbeitsschwerpunkt Endoprothetik. Spezielles Ziel der AE-COMGEN ist der auf den Nachwuchs zugeschnittene wissenschaftliche Austausch von Erkenntnissen, Erfahrungen und ärztlichem Wissen und Können zur Verbesserung der Patientenversorgung und zur Vorbereitung der Übernahme von Verantwortung und leitenden Positionen.

  2. Die Aktivitäten der AE-COMGEN leitet ein Präsidium, das aus einem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern des Präsidiums.

    Der Präsident ist Vertreter der AE-COMGEN im Präsidiums der AE.

    Die Präsidiumsmitglieder werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden AE-COMGEN-Mitglieder in einer Mitgliederversammlung für 2 Jahre aus der Mitte der AE-COMGEN-Mitglieder gewählt. Die Übernahme der Ämter erfolgt jeweils zum auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr.

    Eine Wiederwahl in das jeweilige Amt ist einmal möglich. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt.

  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung der AE-COMGEN findet ein Mal im Jahr statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse der AE-COMGEN es erfordert oder wenn die Einberufung von 5 % der Mitglieder der AE-COMGEN unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium der AE-COMGEN schriftlich verlangt wird.

  4. Die Aufnahmekriterien, das Aufnahmeverfahren, die aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Dauer der Mitgliedschaft regelt eine vom AE-COMGEN Präsidium zu beschließende Geschäftsordnung.

  5. § 8 Absatz 2 bis 5 der Satzung gelten entsprechend.

§ 14 – Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (DGOU)

Der Verein hat als außerordentliches Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (DGOU) den Status „Sektion DGOU“ als die für die Endoprothetik zuständige Sektion erworben.

Der Verein kann seinen Präsidenten als Vertreter in den Fachbeirat, der im Gesamtvorstand des DGOU vertreten ist, entsenden. Der Präsident kann einen Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Präsidiums benennen.

§ 15 – Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

  2. Die Liquidation erfolgt durch das Präsidium.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Endoprothetik, Hamburg oder für den Fall der Annahmeverweigerung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Maßgabe, das Vermögen wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

Anmerkungen

Die vorliegende Fassung der Satzung entspricht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 08.12.2022 in Frankfurt am Main.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB:

AE-Präsident

Stand: 08.12.2022

 

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