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Endoprothetik GmbH

Häufig gestellte Fragen zum Knie

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Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Erkrankungen des Knies und dessen Behandlung, einschließlich der Versorgung mit einem künstlichen Gelenk (Endoprothese). Bitte wählen Sie aus dem unten stehenden Menü einen Bereich aus.


 

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Bin ich nach einer Knieprothesenoperation wieder arbeitsfähig?

In den ersten zwölf Wochen nach der Operation sollten Sie Stoßbelastungen, Hocken oder Knien, stauchende Belastungen, Heben und Tragen von schweren Lasten, große Kraftanstrengungen bzw. schwere körperliche Arbeit vermeiden. Setzen Sie vielmehr das nach der Entlassung aus der Klinik erlernte physiotherapeutische Übungsprogramm fort. Danach kann Arbeitsfähigkeit für sitzende und leichte körperliche Tätigkeiten erzielt werden.

Arbeiten auf unebenem Gelände, körperlich anstrengende Tätigkeiten (z. B. Straßenbau), regelmäßiges Stehen und Gehen auf Leitern, Gerüsten oder Dächern sollten Sie nicht mehr durchführen. Vermeiden Sie auch das regelmäßige Arbeiten im Bücken, Knien oder in niedrigen Räumen. PKW und LKW fahren sind grundsätzlich möglich, aber ob die Gelenke und Muskeln dies einen vollen Arbeitstag von acht Stunden und mehr schmerzfrei mitmachen, muss im Einzelfall entschieden werden.

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Sind meine Alltagsaktivitäten mit einer Knieprothese eingeschränkt?

Ihre Alltagsaktivitäten werden sich in aller Regel nach der Wundheilung durch die Schmerzlinderung und Bewegungsverbesserung positiv verändern. Dabei ist jedoch wichtig, dass keine unrealistischen Erwartungen bestehen. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt über die Behandlungsziele, um eine konkrete Einschätzung zu erhalten.

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Bin ich mit einer Knieprothese noch sportfähig?

Generell sind Sie ab etwa zwei bis drei Monaten nach einer endoprothetischen Versorgung wieder sportfähig. Dies gilt vor allem für Sportarten, die Sie bereits vor der Operation beherrscht haben und die Sie wieder aufnehmen möchten. Besonders günstig wirken sich Sportarten mit geringer Stoßbelastung aus. Dazu gehören z. B. Gehen, Radfahren, Schwimmen, Golf und Tanzen.

Sogenannte Schnellkraftsportarten (Squash, Tennis, Ballsportarten) können aufgrund abrupter Antritts- und Bremsmanöver zu einer deutlich höheren mechanischen Belastung des Kunstgelenkes führen. Dadurch kann ein schnellerer Abnutzungsprozess entstehen, weshalb Sie im Allgemeinen nicht empfohlen werden. Jogging, Skifahren, Kampf- und die meisten Wettkampfsportarten können bei über den Amateursport hinausgehender Ausübung ebenfalls die Lebensdauer des Implantats verkürzen.

Auch diese Sportarten werden deshalb sehr kritisch gesehen. Sie werden jedoch von Ihren behandelnden Ärzten individuell über die spezifischen Möglichkeiten aufgeklärt. Bitte vermeiden Sie generell Sportarten, die mit einem erhöhten Sturzrisiko verbunden sind.

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Bin ich nach einer Knieprothesenimplantation alle Schmerzen los?

Die eingebaute Knieprothese tauscht den arthrotisch verschlissenen Knorpel und Knochen gegen ein Kunstimplantat aus. Dadurch wird aber auch die Anatomie und Mechanik verändert. Die um das Gelenk befindlichen Strukturen wie die Muskeln und Bänder bleiben relativ unverändert. Deshalb kann Ihnen niemand eine vollständige Schmerz- und Beschwerdefreiheit garantieren.

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Kann ich die Lebensdauer des künstlichen Kniegelenkes positiv beeinflussen?

Ja, das persönliche Verhalten trägt zur Lebensdauer bei. Vermeiden Sie Stürze! Lebens- und Essgewohnheiten nehmen Einfluss auf den Knochenstoffwechsel und auf die mechanische Belastung der Prothese. Vermeiden oder reduzieren Sie Übergewicht, vermeiden Sie Sport mit erhöhter Sturzgefahr und zu großer Gelenkbelastung. Vermeiden Sie übermäßigen Genuss von Alkohol. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt über Ihr persönliches Risiko.

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Was ist eine „aseptische“ Knieprothesenlockerung?

Trotz korrekter Operation kann es in Einzelfällen (bis zu 5 % innerhalb von zehn Jahren) zu einer Prothesenlockerung kommen. Der Begriff „aseptisch“ bedeutet, dass keine Bakterien an dem Lockerungsprozess der eingebauten Prothese beteiligt sind. Im Falle einer zementierten Prothese ist zumeist der Zementmantel um die Prothese herum gebrochen, so dass das Metall keinen festen Halt mehr am Knochen findet.

Bei zementfreien Prothesen liegt kein ausreichender Kontakt mehr zwischen Knochenbälkchen und Metall vor. Die Prothese schwingt bei jeder Bewegung, anstatt fest am Knochengewebe zu liegen. Die klinische und radiologische Diagnose ist nicht immer einfach. Deshalb sollten Sie beim Auftreten von Beschwerden Ihren Arzt konsultieren, der entsprechende Untersuchungen einleitet.

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Abbildung 1:
Beispielhafte Röntgenbilder mit Lockerung einer Knieendoprothese
(Bildmaterial der Orthopädischen Abteilung, Charité Berlin)

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Was ist eine Knieprotheseninfektion? Wie kann eine Implantatinfektion behandelt werden?

Eine weitere Komplikation ist die Protheseninfektion (bakterielle Entzündung). Hierbei wird eine Frühinfektion (innerhalb von drei Wochen nach der Operation) von einer sogenannten Spätinfektion unterschieden. Diese kann noch Jahre später und häufig schleichend auftreten. Der Verdacht besteht dann, wenn es zu Schmerzen, Schwellung, Rötung der Haut sowie zu einer verlängerten Sekretabsonderung bei frischen Wunden kommt. Spülungen der Operationswunde, Antibiotikaeinsatz oder bei hartnäckigem Verlauf auch der Ausbau oder Wechsel der Knieendoprothese sind zur Behandlung erforderlich.

Man schätzt heute das Risiko für eine Infektion nach einem Ersteinbau auf maximal 3 %. Der Arzt sollte deshalb sowohl vor der Operation als auch bei liegender Prothese von Ihnen über Entzündungen im Zahn- oder Hals-Nasen-Ohren-Bereich bzw. Infektionen des Magen-Darm-Traktes informiert werden. Ebenfalls können Verletzungen an Finger- und Zehennägeln kleine Eintrittspforten für Keime sein und müssen deshalb vor dem Eingriff und bei liegender Prothese entsprechend behandelt werden. Alle Lockerungen innerhalb der ersten drei Jahre sind immer verdächtig auf das Vorliegen einer Infektion.

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Was bedeutet der Begriff „temporäre Arthrodese“?

Im Falle einer Spätinfektion ist häufig ein Ausbau der infizierten Prothese erforderlich. Anschließend kann, sofern die Weichteile das zulassen, eine aus antibiotikahaltigem Knochenzement bestehende Prothese implantiert werden oder das Gelenk wird vorübergehend versteift (temporäre Arthrodese). Grundidee ist hierbei die Ruhigstellung des infizierten Gelenkes, damit sich die entzündeten Weichteile nach operativer Säuberung erholen können.

Die Mobilisation ist nach Anlage einer Schiene oder einer Gipshälse jedoch mit Teilbelastung an Unterarmgehstützen möglich. Nach Ausheilen der Entzündung kann eine neue Endoprothese eingesetzt werden. Zumeist erfolgt die Versorgung mit einem höher gekoppelten (s. o.) Prothesendesign, da durch die Infektion und die Operation mit Entfernung allen entzündeten Gewebes eine ausreichende Stabilität durch die eigenen Bänder nicht mehr gewährleistet ist.

pat knie 11 Abbildung 2 a–b:
a) Temporäre Arthrodese b) Gekoppelte Knieendoprothese
(Bildmaterial der Orthopädischen Abteilung, Charité Berlin)

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Wann muss eine Knieendoprothese gewechselt werden?

Bei einer aseptischen Lockerung (s. o.) sowie Beschwerden aufgrund anderer Ursachen (z. B. Instabilität oder Achsfehlern) kann ein Wechsel der Knieendoprothese erforderlich werden. Dies ist meist in einem operativen Eingriff (einzeitiger Wechsel) möglich. Bei Protheseninfektionen wird ihr Arzt entscheiden, ob der Wechsel der Prothese in einem Eingriff oder in zwei Eingriffen (mit temporärer Arthrodese) erfolgt. Dies richtet sich nach den Bakterien, der Empfindlichkeit gegen Antibiotika sowie dem Zustand der Weichteile um das Kniegelenk.

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Was bedeutet der Begriff „Arthrofibrose“?

Hiermit bezeichnet man eine nach der Operation auftretende Narbenbildung im Gelenk mit nachfolgender schmerzhafter Bewegungseinschränkung. Die Ursache der Erkrankung ist noch weitgehend ungeklärt. Auch nach operativer Entfernung der Vernarbungen besteht eine Neigung zum Wiederauftreten. Die geeignete Behandlung ist mit Ihrem Arzt zu besprechen.

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Wie schütze ich mich nach einer Prothesenoperation vor einer tiefen Beinvenenthrombose?

Eine Thrombose ist eine Gefäßerkrankung, bei der sich ein Blutgerinnsel in einem Gefäß bildet. Eine gefürchtete Komplikation ist die Lungenembolie. Zunächst empfiehlt es sich, vor einer Prothesenoperation mit dem Hausarzt oder Operateur über persönliche Risiken der Thromboseentstehung zu sprechen: Wurde bei Ihnen zuvor schon einmal eine Thrombose festgestellt? Liegen bei Ihnen Risikofaktoren vor, die eine Thrombose begünstigen? Nehmen Sie Medikamente, die die Blutgerinnung beeinflussen (z. B. Aspirin®, Marcumar®, Falithrom®).

In diesem Falle ist eine präoperative Umstellung auf andere Medikamente notwendig, um das Blutungsrisiko während der Operation additiv zum Thromboseschutz zu reduzieren. Nach der Operation helfen u. a. Kompressionsstrümpfe, Beinmuskelübungen und spezielle Venenmanschetten, das Risiko so klein wie möglich zu halten. Die blutverdünnende (antikoagulative) Therapie muss bei fehlender Vollbelastung entsprechend der Anweisungen des behandelnden Arztes postoperativ in Form von Spritzen oder Tabletten fortgesetzt werden.

Trinken Sie ausreichend Flüssigkeit, wenn Ihnen aufgrund einer Herz- oder Nierenerkrankung der Arzt nichts Gegenteiliges rät. Einige Krankenhäuser verfügen über eine spezielle Ambulanz zur Klärung des Vorgehens bei Erkrankungen des Gerinnungssystems.

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Wie lange dauert der stationäre Aufenthalt?

Die Dauer des stationären Aufenthaltes hängt von der Art der Operation, möglichen Begleiterkrankungen und dem Erholungsverlauf ab. Sie beträgt derzeitig durchschnittlich sieben bis zehn Tage, kann aber durchaus auch kürzer oder länger sein.

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Wie komme ich nach der Prothesenoperation in meiner Umgebung wieder zurecht?

Nach einer Knieprothesenoperation hilft Ihnen die Krankengymnastik zu erlernen, wie Sie eigenständig aus dem Bett aufstehen, sich mit Gehstöcken fortbewegen und Treppen steigen. Nach der Wundheilung können Sie eine ambulante Krankengymnastik (Rehabilitation von zu Hause aus) durchführen. Alternativ wird der Bewegungs- und Muskelaufbau unter stationären Bedingungen einer gesonderten Einrichtung auch nach einem Prüfungsverfahren genehmigt. Hierfür sind die Rentenkasse bei Berufstätigen, die Berufsgenossenschaft nach Arbeitsunfällen und die Krankenkasse bei Rentnern zuständig.

Die geeignete Behandlung wird individuell entschieden und bereits während des stationären Aufenthaltes durch den zuständigen Sozialarbeiter eingeleitet. Sprechen Sie am besten schon vor oder kurz nach der Operation mit Ihrem Arzt (der den Reha-Antrag stellt) und Ihrer Kasse (die den Antrag bearbeitet) darüber. Informieren Sie sich schon vorab über eine mögliche Wunscheinrichtung.

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Was ist ein Endoprothesenpass?

In einem Endoprothesenpass sind das Datum der Implantation, die betroffene Körperseite und das entsprechende Implantat vermerkt. Hiermit können Sie sich u. a. am Flughafen bei der Kontrolle durch Metalldetektoren ausweisen. Der Ausweis ist zu jeder ärztlichen Vorstellung mitzubringen, da der Arzt dadurch wichtige Informationen erhält.

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Beispiel für einen Endoprothesenpass

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Bin ich bereit für eine Knieprothesenimplantation?

Beantworten Sie sich folgende Fragen:

  • Schränken Ihre Knieschmerzen Ihre täglichen Aktivitäten erheblich ein?
  • Tritt auch nach Einnahme von Schmerzmedikamenten kein ausreichender Beschwerderückgang mehr ein?
  • Sie haben nicht nur tagsüber, sondern auch nachts Knieschmerzen?
  • Leiden Sie unter (unangenehmen) Nebeneffekten der regelmäßigen Schmerztabletteneinnahme?
  • Konnten alternative Behandlungsmethoden wie Physio- und Elektrotherapie oder Injektionstherapien keine Linderung Ihrer Schmerzen bewirken?
  • Ist die Lebensqualität wesentlich eingeschränkt?

Je mehr Fragen Sie mit ja beantworten, desto mehr profitieren Sie beim Vorliegen einer röntgenologisch gesicherten Arthrose möglicherweise von einer endoprothetischen Versorgung. Sie sollten dann ihren Arzt konsultieren.

 

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Ich bin übergewichtig, sollte ich vor einer Knieprothesenimplantation abnehmen?

Die Frage kann mit einem „eingeschränkten“ Ja beantwortet werden. Für die Operation ist eine Gewichtsabnahme zwar nicht zwingend erforderlich. Extremes Übergewicht erhöht jedoch das Risiko für Wundheilungsstörungen oder eine Thrombose. Durch das hohe Körpergewicht wird die Prothese auch künftig vermehrt mechanisch belastet. Deshalb kann eine Ernährungsberatung und Gewichtsabnahme parallel zur geplanten Operation sinnvoll sein. Bitte sprechen Sie darüber mit Ihrem Arzt.

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Beeinflusst Rauchen den Verlauf der Prothesenoperation?

Durch Rauchen verkalken die Blutgefäße schneller, die Durchblutung ist u. a. im Hautbereich herabgesetzt. Dies erhöht das Risiko für eine Wundheilungsstörung oder sogar Wundinfektion. Stellen Sie deshalb nach Möglichkeit bereits vor der Operation das Rauchen ganz ein.

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Ich habe eine Allergie, worauf ist bei der Prothesenimplantation zu achten?

In einem ärztlichen Vorbereitungsgespräch sollten Sie alle Ihnen bekannten Allergien aufzählen. Unverträglichkeiten gegen Chrom oder Nickel bestehen meist dann, wenn es bei Kontakt von Modeschmuck oder Metallknöpfen mit der Haut zu Rötungen oder Juckreiz kommt. Die wissenschaftlichen Kenntnisse zum Zusammenhang von Allergien und damit möglicherweise verbundenen Problemen nach einem Kunstgelenkersatz sind noch lückenhaft. Dennoch wird bei vorliegender Metallunverträglichkeit meist zu alternativen Materialien geraten. Der Arzt kann den nach heutigem Wissen für Sie geeigneten Prothesentyp auswählen.

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Ich habe Arthrose in beiden Kniegelenken, können beide Kniegelenke gleichzeitig ersetzt werden?

Durch Verbesserungen in der Operationstechnik und der Narkoseverfahren werden heute immer öfter beidseitige Protheseneingriffe in einer Operation durchgeführt. Mit dem erhöhten Operationsaufwand vergrößert sich das Komplikationsrisiko nur geringfügig. Dennoch sollte eine Entscheidung dieser Art gut überdacht sein, da neben den ausgeprägteren Schmerzen nach der Operation auch eine erschwerte Mobilisation resultieren kann. Bitte sprechen Sie bei beidseitigen Schmerzen mit Ihrem Arzt darüber.

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Welche Narkose ist für mich geeignet?

Grundsätzlich kann die Operation in einer Vollnarkose (Allgemeinanästhesie) oder einer örtlichen Betäubung (regionale Leitungsanästhesie) erfolgen.

Die Allgemeinanästhesie ist ein medikamentös herbeigeführter, kontrollierter Zustand der Bewusstlosigkeit, wobei die Luft- bzw. Narkosemittelzufuhr bei fehlenden Schutzreflexen über einen Tubus oder eine Maske gewährleistet wird. Die künstlich herbeigeführte Narkose bewirkt somit die zeitweilige Funktionshemmung des zentralen Nervensystems mit Herbeiführung von Bewusstseinsverlust (Schlaf) und Ausschaltung des Schmerzempfindens (Analgesie).

Eine örtliche Betäubung dagegen erfolgt, indem über eine „Spinalanästhesie“ rückenmarksnah oder durch Lokalanästhesie die Nervenfasern gehemmt werden. Der Patient kann bei diesem Verfahren wach bleiben.

Häufig wird ein kombiniertes Verfahren aus Allgemein- und peripherer Leitungsanästhesie zur postoperativen Schmerztherapie empfohlen. Welche Narkoseform für Sie am besten geeignet ist, wird in einem gemeinsamen Gespräch mit dem Narkosearzt geklärt. Beide Betäubungsarten haben sich bei der Prothesenoperation bewährt.

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Wann ist eine Bluttransfusion erforderlich?

Eine Bluttransfusion wird unter Umständen nach der Operation bei Mangel von roten Blutkörperchen (Erythrozyten) gegeben. Diese transportieren den für die Zellen lebensnotwendigen Sauerstoff. Sinkt die Anzahl der roten Blutkörperchen (Anämie), droht durch Sauerstoffmangel der Zelluntergang. Dies kann zu Organstörungen führen. Betroffen davon sind besonders das Herz, das Gehirn, die Nieren und die Leber. Die Toleranz des Körpers in einer Mangelsituation ist u. a. abhängig von vorbestehenden Grunderkrankungen und dem Lebensalter.

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Was ist bei Fremdblutgabe zu beachten?

Sprechen Sie mit Ihrem Arzt über das Risiko von Bluttransfusionen und über Möglichkeiten, vor der Operation eigenes Blut (Eigenblut) zu spenden, welches dann während oder nach dem Eingriff verabreicht werden kann.

Der Protheseneinbau selbst kann keine übertragbaren Erkrankungen (wie z. B. Hepatitis oder HIV-Infektion) verursachen. Ein möglicher Übertragungsweg ist der Kontakt mit Fremdblut, wie z. B. bei einer Fremdbluttransfusion oder Injektion von Gerinnungsfaktoren. Da Spender und Blutpräparate auf Viren zuvor sorgfältig geprüft werden, verbleibt ein sehr geringes Restrisiko. Dieses liegt derzeit etwa bei 1 : 5.000.000.

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Was sollte ein Diabetiker im Rahmen der Knieoperation beachten?

Durch die Operation gerät ihr alltäglicher Lebensrhythmus wie Schlafzeiten, Gehstrecke, körperliche Bewegung u. a. durcheinander. Die Operation selbst bewirkt einen Stoffwechselschub in Richtung der vermehrten Zuckerfreisetzung. Beides führt damit zumeist zu einer geringen vorübergehenden Erhöhung des Blutzuckerspiegels. Passen Sie die Insulindosis deshalb Ihrer veränderten Situation an.

Wenn Sie zuckersenkende Tabletten einnehmen, sprechen Sie mit Ihrem Arzt schon vor der Operation darüber, ob und in welchem Umfang eine vorübergehende Blutzuckerwerterhöhung von Ihrem Körper toleriert wird. Um andersgeartete Stoffwechselentgleisungen (Laktatazidose) zu vermeiden, wird um das Absetzen des oralen Antidiabetikums Metformin 48 Stunden vor dem geplanten Eingriff gebeten.

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Wie wirkt sich eine Osteoporose auf die Lebensdauer des künstlichen Kniegelenkes aus?

Die Osteoporose entspricht einer Verminderung von Kalksalzen im Knochengewebe. Hierdurch wird dieses brüchiger und anfälliger für Frakturen. Durch eine geeignete Operationstechnik lässt sich die Prothese auch bei osteoporotischem Knochen fest verankern. Eine Bestätigung, dass sich die Prothese schneller lockert, gibt es bisher nicht, jedoch besteht bei Stürzen eine erhöhte Frakturgefahr.

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Erst wenn alle nichtoperativen Maßnahmen versagen, um die Schmerzen zu lindern, ein gelenkerhaltender Eingriff nicht mehr möglich ist sowie die Beweglichkeit und das Gehvermögen zunehmend schlechter werden, wird Ihr Arzt den Einsatz eines künstlichen Kniegelenkes (Endoprothese) empfehlen. Ziel dieser Operation ist es, Schmerzen zu reduzieren, eine gute Beweglichkeit zurückzugewinnen und eventuelle Fehlstellungen zu beseitigen. Allein in Deutschland werden jährlich ca. 180.000 künstliche Kniegelenke eingesetzt.

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Wie lange hält heute ein künstliches Kniegelenk?

Die Lebensdauer von Knieendoprothesen ist u. a. von folgenden Faktoren abhängig:

  • Lebensalter zum Zeitpunkt der ersten Operation
  • Dauer und Höhe der Belastung
  • Anatomie des Gelenkes (Fehlstellung)
  • Ursache des Gelenkverschleißes
  • Stoffwechselerkrankungen des Knochens
  • Qualität der Implantation
Wenn beispielsweise 60-jährige Patienten versorgt werden, kann man heute mit einer durchschnittlichen Lebensdauer der Prothese von 15 bis 20 Jahren rechnen.

 

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Aus welchen Komponenten setzt sich eine Knieendoprothese zusammen?

Je nach Art der Erkrankung und Schweregrad muss der Arzt aus den unterschiedlichen Implantattypen die bestmögliche Lösung und Therapie für den Patienten auswählen. Die Knieendoprothese setzt sich in der Regel aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

  • metallische Tibiakomponente (Schienbeinüberzug)
  • metallische Femurkomponente (Oberschenkelüberzug)
  • Kunststoffeinlage (Inlay) zum Gelenkspaltersatz
  • Eher selten wird die Kniescheibenrückfläche mit einer zusätzlichen Kunststoffscheibe ersetzt
Der am häufigsten verwendete Werkstoff ist eine Kobalt-Chrom-Gusslegierung für die Femur- und Tibia-Implantatbestandteile. Es kommen auch Titanlegierungen zum Einsatz, welche vor allem für Patienten mit Nickelallergie verwendet werden. Die Inlays sind in der Regel aus UHMWPE (ultrahochmolekular[gewichtig]em Polyethylen) hergestellt. Das in der Prothetik verwendete Polyethylen (PE) ist ein speziell gehärteter Kunststoff, der nur wenig Reibung und damit eine geringe Abnutzung oder Verformung im Zusammenspiel mit anderen Gelenkpartnern zeigt. Das Lebensalter der Prothese wird u. a. durch den sogenannten Abrieb des PE-Inlays limitiert, welcher im Verlauf eine aseptische Lockerung verursachen kann.

 

AG Endoprothetik Darstellung Knie

Abbildung 1:
Zusammensetzung eines künstlichen Kniegelenkes
(Fa. Aesculap)

 

Entsprechend der knöchernen Zerstörung bzw. der Bandschäden kann der Operateur zwischen Prothesendesigns mit unterschiedlichen „Kopplungsgraden“ entscheiden. Je höher die Kopplung der Tibia- mit der Femurkomponente, desto mehr wird die natürliche anatomische Führung des Kniegelenkes durch eine mechanische Kopplung übernommen. Gekoppelte Prothesen entsprechen dabei einem sogenannten „Scharniergelenk“.

Man unterscheidet folgende Prothesentypen.

Ungekoppelte Prothesen:
Femur- und Tibiakomponente gleiten aufeinander, sind aber nicht mechanisch fest miteinander verbunden.
Bei der unikondylären Prothese wird nur die innenseitige Gelenkrolle des Oberschenkelknochens samt der gegenüberliegenden halben Gelenkfläche des Schienbeinkopfes ersetzt. Hierzu müssen alle Kniegelenkbänder intakt und die anderen (nicht zu ersetzenden) Gelenkflächen sehr gut erhalten sein

AG Endoprothetik Darstellung Knie

Abbildung 2:
Schematische Abbildung einer Schlittenprothese
(Fa. Aesculap)

AG Endoprothetik Darstellung Knie

Abbildung 3:
Konventionell radiologische Darstellung einer Schlittenprothese
(Bildmaterial der Orthopädischen Abteilung, Charité Berlin)

 

Die bikondyläre Endoprothese ersetzt die äußere und innere Oberschenkelrolle und die gesamte Gelenkfläche des Schienbeinkopfes. Sie wird am häufigsten eingesetzt, da meist alle Gelenkanteile von der Arthrose betroffen sind. Bei höhergradigen Bandschäden (v. a. hinteres Kreuzband) kann ein besonderes Inlay („posterior-stabilisiert“) oder eine teilgekoppelte Prothese notwendig werden.

AG Endoprothetik Darstellung Knie

Abbildung 4:
Schematische Darstellung bicondylärer Prothesendesigns mit und ohne Erhalt des hinteren Kreuzbandes
(Fa. Aesculap)

Teilgekoppelte Prothesen:
Liegen bereits stärkste Verschleißerscheinungen mit Schädigung der Bänder und Instabilität des Gelenkes vor, so kommen teilgekoppelte Implantate zur Anwendung. Die partielle Kopplung des Ober- und Unterschenkelteils gewährleistet auch in solchen Fällen ein stabiles Gelenkspiel.

Gekoppelte Prothesen:
Diese sind achsgeführte Implantate (Scharniergelenke). Sie kommen zum Einsatz, wenn die Bandstabilität des Gelenkes unzureichend ist. Außerdem ist die achsgeführt gekoppelte Knieprothese eine häufige Lösung für Prothesenwechsel, bei denen mit Bandzerstörung und/oder Knochenverlust zu rechnen ist.

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Abbildung 5:
Schematische und radiologische Darstellung eines gekoppelten Prothesendesigns
(Fa. Aesculap und Bildmaterial der Orthopädischen Abteilung, Charité Berlin)

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Was bedeutet „zementfrei“ und „zementiert“ in der Knieendoprothetik?

Die Verankerung der Knieendoprothese auf den Knochenoberflächen kann sowohl zementfrei als auch zementiert erfolgen. Im Falle der zementierten Verankerung wird mit einem biologisch verträglichen Knochenzement (Polymethylmetacrylat® entspricht etwa dem Plexiglas) ein belastungsfähiger Kontakt zwischen Implantat und Knochen hergestellt. Hierdurch ist eine frühzeitige Belastung nach der Operation möglich. Diese Verankerung wird gegenwärtig bevorzugt verwendet.

Im Falle einer zementfreien Verankerungstechnik wird der Kontakt zwischen dem Knochen und dem Implantat durch die Implantatform hergestellt. Hier sind die Implantatkomponenten meist mit einer speziellen Beschichtung versehen. Eine besonders poröse und damit große Oberfläche soll das An-/Einwachsen des Knochens begünstigen und so eine dauerhafte Verankerung gewährleisten. Bis der Knochen in diese Schicht eingewachsen ist, hält das Implantat durch die Formpressung (press-fit): Das Implantatlager (der Knochen) wird so präpariert, dass die Prothese in dem Knochen klemmt.

AG Endoprothetik Darstellung Knie

Abbildung 6:
Röntgenbild einer zementierten Knieendoprothese
(Bildmaterial der Orthopädischen Abteilung, Charité Berlin)

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Wie wird eine Knieendoprothesenoperation durchgeführt?

Individuell auf Ihre Erkrankung angepasst, stehen eine Vielzahl an Operationstechniken und Implantaten zur Verfügung. Nach der Eröffnung des Gelenkes wird der verschlissene Knorpel entfernt und die knöchernen Strukturen mit entsprechenden Sägeschablonen für die standardisierten Metallprothesen passgenau bearbeitet. Zusätzlich stehen Navigationssysteme zur Verfügung, welche in schwierigen anatomischen Situationen eine präzise Positionierung der Implantate ermöglichen können.

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Wie ist das Kniegelenk aufgebaut?

Mit Kenntnissen über den Aufbau des Kniegelenkes fällt Ihnen das Verständnis für Erkrankungen leichter.

Das Kniegelenk als eines der größten Gelenke des Menschen muss einer immensen Beanspruchung standhalten. Es besteht aus dem Oberschenkelknochen (Femur), dem Schienbein (Tibia) und der Kniescheibe (Patella), die jeweils mit Knorpel auf der Gelenkfläche überzogen sind. Das Wadenbein (Fibula) ist nicht direkt an den Gelenkflächen beteiligt, ist jedoch Ansatzpunkt des äußeren Seitenbandes.

Neben der Hauptfunktion der Beugung (Flexion) und Streckung (Extension) kommt es auch zu Dreh- und Gleitbewegungen zwischen Ober- und Unterschenkel. Im Kniegelenk bewegt sich der Knorpel des Oberschenkelknochens gegen den Knorpel auf dem Schienbein. Zum Ausgleich der inkongruenten Gelenkflächen befindet sich an der äußeren und inneren Seite jeweils eine halbmondförmige Faserknorpelscheibe (Meniskus) als Puffer zwischen den beiden mit Gelenkknorpel überzogenen Knochen. Die vor dem Kniegelenk liegende Kniescheibe (Patella) bildet mit einer Gelenkfläche am Oberschenkel ein weiteres Gelenk, das sogenannte Femoropatellargelenk. Die Kniescheibe ist in die Sehne des Oberschenkelstreckmuskels (M. quadriceps) eingelassen und bewegt sich beim Beugen und Strecken entsprechend mit.

Zur Stabilisierung des Kniegelenkes in seinem natürlichen Bewegungsablauf dienen ein komplexer Bandapparat sowie eine kräftige kniegelenkumgebende Muskulatur. Hervorzuheben sind hierbei Bänderstrukturen (Ligamente) wie das vordere und hintere Kreuzband sowie das Innen- und Außenband. Das Kniegelenk selbst ist von einer zweischichtigen Gelenkkapsel umgeben, wobei die innere Kapsel die Gelenkflüssigkeit produziert, die äußere Kapsel der Stabilisierung dient. Die Gelenkflüssigkeit sorgt für die Ernährung des Gelenkknorpels und mindert die Reibungskräfte. Jede Schädigung einer oder mehrerer Strukturen des Kniegelenkes kann zum Gelenkverschleiß (der „Arthrose“) führen.

AG Endoprothetik Darstellung Knie

Abbildung 1 a–b:
a) Schematische Darstellung des Kniegelenkes
(Fa. Aesculap)
b) Arthrose mit aufgefasertem Gelenkknorpel am Oberschenkel (Pathologisches Institut der Charité Berlin)

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Was passiert bei einer Kniegelenkarthrose?

Unfallbedingte Verletzungen des Gelenkes sowie längerfristige Über- und Fehlbelastung können zu einer Schädigung der Knorpeloberfläche mit nachfolgendem fortschreitenden Gelenkverschleiß (Arthrose) führen. Die Kniegelenkarthrose bezeichnet der Arzt als „Gonarthrose“. Da der menschliche Körper zur Neuproduktion von Gelenkknorpel kaum fähig ist, nimmt der Prozess bei fehlender Behandlung seinen Fortgang. Es kommt zu einer Entzündung der Gelenkinnenhaut, die daraufhin vermehrt Gelenkflüssigkeit produziert, was sich in einem Kniegelenkserguss äußert. Durch Spannung der Gelenkkapsel treten vermehrt Beschwerden und Schmerzen auf, man spricht von einer „aktivierten Arthrose“.

Charakteristische Umbauprozesse wie härter werdender Knochen unter dem geschädigten Knorpel (Sklerosierung) und die Formation von knöchernen Anbaustrukturen (Osteophyten) folgen. Im Endstadium der Arthrose kann es zum vollständigen Verlust des Knorpels bis hin zur Achsfehlstellung, Bewegungseinschränkung und schließlich Versteifung des Kniegelenkes kommen. Anfängliche Belastungsschmerzen, etwa beim Treppensteigen, Aufstehen vom Stuhl etc., treten zunehmend auch in Ruhe auf.

Typisch für die Arthrose ist der sogenannte „Anlaufschmerz“: Morgens nach dem Aufstehen oder nach längerem Sitzen fallen die ersten Schritte schwer, denn das Gelenk ist „wie eingerostet“. Begünstigende Faktoren für die Entstehung einer Arthrose sind u. a. Übergewicht, Fehlstellungen, Sportarten mit schnellen Richtungswechseln (sog. „High-Impact-Sportarten“), Überbelastung und vorhergehende unfallbedingte Knieverletzungen.

AG Endoprothetik Darstellung Knie

Abbildung 2:
Schematische und radiologische Darstellung der O-Bein- und X-Bein-Arthrose

(Fa. Aesculap und Bildmaterial der Orthopädischen Abteilung, Charité Berlin)

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Welche konservativen Behandlungsmöglichkeiten gibt es bei einer Kniegelenkarthrose?

Eine Heilung der Arthrose durch konservative Behandlungsmethoden wie Medikamente, Krankengymnastik oder gelenkerhaltende operative Maßnahmen ist nicht möglich, jedoch kann oft eine Operation vermieden oder der Zeitpunkt eines operativen Eingriffes verzögert werden. Die Therapie wird auf die Ursache und auf das Ausmaß der Arthrose (Stadium) abgestimmt. In einem frühen Stadium hilft Muskelkräftigung zur Entlastung des krankhaft veränderten Kniegelenkes (eventuell durch Krankengymnastik angeleitet). Weiterhin sind Schmerzmedikamente, orthopädische Schuheinlagen sowie die Reduktion der Belastung in Alltag und Beruf zu empfehlen.

Dazu gehören auch die Optimierung des Körpergewichtes und der Verzicht auf gelenkschädigende Sportarten, die mit Verletzungsrisiko und hoher Stoßbelastung verbunden sind (z. B. Kampf-, Kontakt- und Ballsportarten). Sportarten dagegen, bei denen das Knie viel bewegt und wenig belastet wird, wie Schwimmen oder Radfahren, sind zu empfehlen. Die Ursache des Verschleißprozesses sollte frühzeitig abgeklärt sein, um auch ggf. mögliche gelenkerhaltende Korrektureingriffe (beispielsweise an der Beinachse oder knorpelersetzende Maßnahmen) noch rechtzeitig durchführen zu können.

Um den Reizzustand der Gelenkinnenhaut und somit den Schmerz zu bekämpfen, können zeitweise entzündungshemmende bzw. schmerzstillende Tabletten eingenommen oder auch Injektionen in das Gelenk mit Kortison gegeben werden. Parallel unterstützen physikalische Maßnahmen wie Kälte- und Wärmetherapie sowie Elektrotherapie oft eine Beschwerdelinderung.

Als weitere Behandlungsoption wurden in den letzten Jahren Injektionstherapien mit Hyaluronsäurepräparaten in arthrosegeschädigte Gelenke entwickelt. Hyaluronsäure, ein Bestandteil der Gelenkflüssigkeit (Synovia), wirkt dabei als Gelenkschmiere, als „Stoßdämpfer“ und hemmt die Entzündung. Die Wirksamkeit ist in verschiedenen Untersuchungen bisher unterschiedlich bewertet worden, so dass eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse zumeist nicht erfolgt.

Ähnlich ist die Situation bei den in Tabletten- und Pulverform erhältlichen sogenannten „Chondroprotektiva“ (Glucosamin und Chondroitinsulfat). Ihnen wird ein schützender Effekt auf den Gelenkknorpel zugeschrieben, ein definitiver Beweis für die langfristige Wirksamkeit fehlt jedoch bisher. Bei zunehmenden Schmerzen und ungenügender Schmerzreduktion durch die nicht-operativen und gelenkerhaltenden Therapieverfahren kann die Entscheidung zum Kunstgelenk gegeben sein.

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Wer sind wir?

Die AE - Deutsche Gesellschaft für Endoprothetik (AE) wurde 1996 in Regensburg als gemeinnütziger Verein gegründet. Mitglieder sind führende Orthopäden und Unfallchirurgen sowie Wissenschaftler, die sich mit Fragen der Endoprothetik und alternativen gelenkerhaltenden Behandlungsverfahren beschäftigen.

Wir sind eine Sektion der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) und somit zuständig für alle Fragen, die die Endoprothetik betreffen.

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Was tun wir für den Nachwuchs?

Neben sehr an den Interessen junger Kollegen ausgerichteten Fort- und Weiterbildungsaktivitäten setzen wir einen Schwerpunkt auf die Anerkennung und Förderung wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb verleihen wir jährlich den AE-Preis und seit 2017 den AE-Filmpreis für herausragende Forschungsbeiträge auf dem Gebiet der Endoprothetik.

Unsere Hauptthemen

… sind Nachwuchsförderung, klinische Forschung und Patienteninformation sowie der internationale Austausch. Intensiv beschäftigen wir uns mit der Weiterentwicklung bestehender und der Entwicklung neuer Technologien zur Wiederherstellung von Beweglichkeit. Dabei arbeiten wir eng mit der medizintechnischen Industrie zusammen.

Wichtig sind uns Qualitätssicherung und -kontrolle: Wir unterstützen die Einführung des Endoprothesenregisters Deutschland (EPRD), das einen zentralen Baustein der Qualitätssicherung in der endoprothetischen Versorgung darstellt, und sind an der Etablierung der EndoCert-Initiative als Grundlage für die Zertifizierung von Endoprothetikzentren beteiligt.

Von besonderer Bedeutung ist uns die enge Zusammenarbeit mit den wissenschaftlichen Gesellschaften DGOU, DGOOC und DGU sowie mit dem BVOU zur Weiterentwicklung unterschiedlicher und oft auch gemeinsam getragener Projekte im Bereich der Endoprothetik: So arbeitet ein Expertenteam an einer verbesserten Abbildung der Revisionsendoprothetik im DRG-System.

Unser vorrangiges Ziel...

… ist es, die Lebensqualität von Patienten mit Erkrankungen und Verletzungen der Gelenke nachhaltig zu verbessern. Deshalb ist uns die kontinuierliche Fort- und Weiterbildung von Ärzten und OP-Personal ein zentrales Anliegen.

Unser Leitbild

Die AE - Deutsche Gesellschaft für Endoprothetik (AE) besteht aus führenden Orthopäden und Unfallchirurgen sowie Wissenschaftlern, die sich als Experten mit Fragen der Endoprothetik befassen.

Das Engagement unserer Mitglieder dient dem Ziel, die Lebensqualität von Patienten mit Erkrankungen und Verletzungen der Gelenke nachhaltig zu verbessern. Dazu sehen wir als wichtigste Aufgabe die kontinuierliche und umfassende Fort- und Weiterbildung für Ärzte und OP-Personal. Weitere Arbeitsschwerpunkte sind Nachwuchsförderung, klinische Forschung, Patienteninformation und internationaler Austausch.

Alle Aktivitäten sind durch Offenheit und Ehrlichkeit der Mitglieder geprägt und gründen auf einer fortlaufenden und sorgfältigen Analyse wissenschaftlicher Daten. Als neutrale und unabhängige Vereinigung sind wir Ansprechpartner für Ärzte, Patientinnen und Patienten, Kliniken und Kostenträger sowie Politik, Industrie und Öffentlichkeit.

AE-Gründungsmitglieder
Die Vereinssatzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr, Beteiligungen, Geschlechterneutralität

  1. Der Verein führt den Namen “AE - Deutsche Gesellschaft für Endoprothetik e.V.”.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter VR 25772 B eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  4. Der Verein ist Gesellschafter der „Arbeitsgemeinschaft Endoprothetik GmbH“. Näheres regelt der Gesellschaftsvertrag.

  5. Alle in der Satzung verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen sind unabhängig von der benutzten Form als geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 2 – Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  2. Der Vereinszweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO durch Grundlagenforschung, Entwicklung und Fortbildung im Gebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie, insbesondere der Endoprothetik an den Stütz- und Bewegungsorganen.

  3. Satzungsänderungen, welche die gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 3 – Vereinstätigkeit

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Förderung wissenschaftlicher, technologischer, biologischer und praktischer Belange sowie von Forschungsvorhaben;
  • Förderung der Fort- bzw. Neuentwicklung und Verbesserung von Diagnostik, Behandlungskonzepten, Rehabilitationsmaßnahmen und operativen Techniken;
  • Nutzbarmachung und Auswertung von Kenntnissen und Erfahrungen der in der Endoprothetik Tätigen;
  • Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen, Weiter- und Fortbildungskursen, Symposien und Kongressen;
  • Förderung der Teilnahme von Mitgliedern an und für vorstehende Veranstaltungen;
  • Erarbeiten von Curricula für Fortbildungsangebote;
  • die Förderung des in- und –ausländischen orthopädisch-traumatologischen Nachwuchses;
  • Entwicklung von Qualitätssicherungsmaßnahmen;
  • Durchführung einer personenbezogenen Zertifizierung;
  • Aufbau und Führung einer wissenschaftlichen Datenbank;
  • Unterstützung der Tätigkeit von Registern und anderen qualitätssichernden Einrichtungen (z.B. des Endoprothesenregisters (EPRD) und von EndoCert)
  • die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gremien, Fachgesellschaften und Arbeitsgruppen;
  • Erarbeitung von Handlungsempfehlungen sowie deren Veröffentlichung;
  • Mitarbeit an Leitlinien zu endoprothetischen Themen;
  • Information von Gesellschaft/Öffentlichkeit und Patienten über Endoprothetik (z.B. durch Beantwortung von Patientenanfragen, Pressemitteilungen und Informationsveranstaltungen);
  • Information von Politik, Behörden und Ministerien sowie Selbstverwaltungskörperschaften und Kostenträgern über endoprothetische Fragestellungen und Entwicklungen.

§ 4 – Selbstlosigkeit, Vorteilsverbot, Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Im Zusammenhang mit der Vereinsaktivität dürfen Vereinsmitglieder sich oder Dritten keine unlauteren finanziellen oder sonstigen Vorteile insbesondere beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen verschaffen oder dies versuchen. Jedes Vereinsmitglied ist selbst für die Beachtung der Gesetze zur Wettbewerbsfreiheit verantwortlich und verpflichtet, seine berufliche Tätigkeit mit der Vereinstätigkeit in gesetzesmäßiger Weise zu koordinieren.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Einzelnen Präsidiumsmitgliedern kann eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Über Aufwandsentschädigungen des geschäftsführenden Vorstandes entscheidet das Präsidium durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit.

    Die Beschlüsse gelten auch bei Wiederwahl für die gesamte Amtszeit.

  4. Der Verein darf sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson i. S. des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen, soweit das Präsidium die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 – Mitgliedschaft

  1. Es wird zwischen einer aktiven Mitgliedschaft, einer Juniormitgliedschaft (AE-YOUTH), einer Seniormitgliedschaft, einer Ehrenmitgliedschaft und einer korrespondierenden Mitgliedschaft unterschieden. Aktive Mitglieder können nur Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Fachärzte mit Tätigkeitsschwerpunkt Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder Ärzte mit vergleichbarer Erfahrung oder andere Personen werden, die aufgrund ihrer Qualifikation geeignet sind, den Satzungszwecken zu dienen. Im Übrigen kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person korrespondierendes Mitglied des Vereins werden.

  2. Die aktive Mitgliedschaft wird begründet, in dem ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in einem Antrag gegenüber dem Präsidium für zwei aufeinanderfolgende Jahre jeweils mehr als 50 selbständig durchgeführte endoprothetische oder unfallchirurgische Eingriffe nachweist oder die Person von zwei Mitgliedern als Bürgen gegenüber dem Präsidium vorgeschlagen wird.

    Das Präsidium prüft daraufhin die Qualifikation der Person und kann ihr durch einstimmig gefassten Beschluss die vorläufige Mitgliedschaft gewähren. Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn bei Vorstellung der vorläufig aufgenommenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung kein Widerspruch erfolgt. Im Falle eines Widerspruchs gegen die Aufnahme einer Person beschließt die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der Stimmen aller Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über deren Aufnahme.

    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  3. Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht für besonders engagierte Mitglieder die Möglichkeit zur Aufnahme in die AE-COMGEN und/oder die AE-Akademie als rechtlich unselbständige Untergruppen des Vereins. Näheres zur Aufnahme und Dauer der Mitgliedschaft in diesen Untergruppen regelt die jeweilige Geschäftsordnung.

  4. Die Juniormitgliedschaft (AE-YOUTH) steht Ärzten in Weiterbildung und Studierenden der Medizin offen. Sie wird bei Ärzten in Weiterbildung für die Dauer von 5 Jahren durch Beitrittserklärung und Vorlage einer Kopie der Approbationsurkunde begründet. Eine Verlängerung ist durch Vorlage eines begründeten Antrags möglich.

    Bei Studierenden der Medizin wird sie für die Dauer von 2 Jahren durch Beitrittserklärung und Vorlage der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung begründet. Eine Verlängerung ist durch Vorlage weiterer Immatrikulationsnachweise oder eines begründeten Antrags möglich.

    Die Juniormitgliedschaft (AE-YOUTH) vermittelt kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

  5. Mit dem Ausscheiden eines aktiven Mitgliedes aus seiner ärztlichen Funktion wandelt sich die aktive Mitgliedschaft in eine Seniormitgliedschaft um. Ist das aktive Mitglied zu diesem Zeitpunkt zugleich auch Mitglied des Präsidiums, endet die aktive Mitgliedschaft erst mit dem Ausscheiden aus dem Präsidium.

  6. Der Verein kann korrespondierende Mitglieder aufnehmen. Ein korrespondierendes Mitglied kann in die Aktivitäten des Vereins einbezogen werden und ist zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen berechtigt. Es hat kein Stimmrecht, ihm kann jedoch vom Versammlungsleiter Redezeit eingeräumt werden. Die Organe können sich durch das korrespondierende Mitglied beraten lassen. Weitere Rechte und Pflichten bestehen nicht.

  7. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet das Präsidium. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Ehrenmitgliedschaft durch das Ehrenmitglied.

§ 6 – Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

    • durch Tod des Mitglieds,
    • durch freiwilligen Austritt,
    • durch Ablauf der Befristung und
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, der schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu erfolgen hat.

    Die Juniormitgliedschaft (AE-YOUTH) endet nach Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Austrittserklärung bedarf.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck oder gegen die Vereinssatzung und insbesondere § 4 verstößt. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium durch einstimmigen Beschluss endgültig. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich gegenüber dem Präsidium zu rechtfertigen. Der Ausschluss wird mit der Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam.

  4. Der geschäftsführende Vorstand kann in Eilfällen durch einstimmigen Beschluss ein Mitglied aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausschließen oder die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung des Präsidiums für ruhend erklären.

§ 7 – Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

  2. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt.

§ 8 – Vereinsorgane, Beschlussfassung, Niederschrift

  1. Die Vereinsorgane sind

    1. a) die Mitgliederversammlung (§ 9)
    2. b) das Präsidium (§10)
    3. c) der geschäftsführende Vorstand (§ 11).
  2. Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane werden als Präsenzversammlung abgehalten. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, können diese auch auf elektronischem Weg (virtuelle Versammlung) oder auch in Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Versammlung) abgehalten werden. Zulässig ist dabei jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren. Das jeweilige Einberufungsorgan entscheidet über die Art und Weise der Durchführung.

    Die Zugangsdaten zum virtuellen Versammlungsraum sind spätestens drei Tage vor Beginn der Versammlung zu versenden. Übermittelte Zugangsdaten dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

  3. Die Vereinsorgane beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses außer Betracht. Sie sind in der Versammlungsniederschrift zu protokollieren.

    Es wird durch Handzeichen, per TED-System oder im virtuellen Versammlungsraum abgestimmt. Mehrere Anträge können gebündelt zur Abstimmung gestellt werden. Auf Antrag von mindestens 5% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.

    Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Kommt auch hierbei eine Mehrheit nicht zustande, gilt der Antrag als abgelehnt.

    Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  4. Über jede Sitzung eines Organs des Vereins wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt, die in der Geschäftsstelle niederzulegen ist. Protokollführer und Versammlungsleiter der Sitzung haben das Protokoll zu unterzeichnen.

    Protokolle von Sitzungen des Präsidiums und des geschäftsführenden Vorstandes sind den Organmitgliedern innerhalb von vier Wochen per E-Mail zuzusenden.

  5. Die Sitzungen der Organe sind nicht öffentlich. Die Versammlung kann die Zulassung von Gästen beschließen.

§ 9 – Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal im Jahr statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 5 % aller Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich verlangt wird.

  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen zu laden. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen. Hierunter fallen sowohl Rundschreiben, einfacher oder eingeschriebener Brief als auch telekommunikative Übermittlung im Sinne von § 127 Abs. 2 BGB, also insbesondere Fax oder E-Mail. Der E-Mail ist das unterzeichnete Einladungsschreiben als Scan beizufügen. Etwaige Anlagen zur Einladung können auch digital verfügbar gestellt werden.

    Der geschäftsführende Vorstand wählt nach seinem Ermessen eine der vorgenannten Einladungsformen für die jeweilige Einberufung. Das Einladungsschreiben gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn das Rundschreiben oder der eingeschriebene bzw. einfache Brief an die letzte dem Verein bekannt Postadresse des jeweiligen Mitglieds bzw. bei telekommunikativer Übermittlung an die dem Verein zuletzt bekannte Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse versandt wurde.

  3. Die Tagesordnung beschließt der geschäftsführende Vorstand. Anträge auf Änderung der Satzung müssen im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann in der Mitgliederversammlung verhandelt werden, wenn Anträge von einem Mitglied schriftlich zwei Wochen vor dem Versammlungstag beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht sind und die Mitgliederversammlung der Verhandlung über den Antrag zustimmt.

  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

  6. Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Seniormitglieder.

    Juniormitglieder, korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder, sofern nicht aus aktiver oder Seniormitgliedschaft stimmberechtigt, sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

    Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

  7. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    • Entgegennahme des Jahresberichts des geschäftsführenden Vorstandes;
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Schatzmeisters;
    • Entlastung des Präsidiums;
    • Wahl des Präsidiums gemäß § 10;
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
    • Beschlussfassung über Vereinsordnungen, die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  8. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  9. Zur Beschlussfassung für die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen.

    Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Satz 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versendungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

  10. Bei der Notwendigkeit redaktioneller oder unwesentlicher Änderungen der Satzung, auch auf Hinweis des zuständigen Registergerichts oder Finanzamtes, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, die notwendigen Satzungsänderungen ohne Befassung in der Mitgliederversammlung zu veranlassen.

  11. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss insbesondere Feststellungen enthalten über:

    • Ort und Zeit der Versammlung,
    • die Person des Versammlungsleiters,
    • die Zahl der erschienenen Mitglieder,
    • die Tagesordnung,
    • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss deren genauer Wortlaut angegeben werden.

    Jedes Vereinsmitglied erhält in der Form der Einladung gemäß Absatz 2 eine Abschrift der Niederschrift. Beanstandungen kann jedes Vereinsmitglied nur binnen eines Monats nach Absendung der Niederschrift bei der Geschäftsstelle geltend machen. Die Beanstandung muss einen bestimmten Änderungsantrag enthalten. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Die - ggf. geänderte - Niederschrift begründet den vollen Beweis für die in ihr bezeugten Tatsachen.

§ 10 – Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Past-Präsidenten, dem Generalsekretär, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, drei weiteren Mitgliedern des Präsidiums und dem Vertreter der AE-COMGEN.

    Zum Mitglied des Präsidiums kann auch ein aktives Mitglied gewählt werden, das weder Facharzt für Orthopädie, Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie bzw. Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie ist.

    Das Präsidium kann Mitglieder ohne Amt und Stimme kooptieren.

  2. Vizepräsident, Generalsekretär, Schriftführer, Schatzmeister und die drei weiteren Mitglieder des Präsidiums werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

    Generalsekretär, Vizepräsident, Schatzmeister und Schriftführer sollen aus dem Kreis der Präsidiumsmitglieder und den Mitgliedern der AE-Akademie gewählt werden.

    Die Mitglieder des Präsidiums können nach Ablauf ihrer Amtszeit einmal wiedergewählt werden. Die Übernahme der Ämter erfolgt jeweils zum auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr.

  3. Nicht von der Mitgliederversammlung gewählt werden der Präsident, der Past-Präsident und der Vertreter der AE-COMGEN.

    Der Vizepräsident wird nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit des Präsidenten ohne Wahl Präsident der AE. Über die bevorstehende Übernahme des Präsidentenamtes durch den Vizepräsidenten sind die Mitglieder der AE innerhalb einer Frist von 3 Monaten vor Amtsübernahme zu informieren.

    Sollten mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder der Amtsübernahme innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung der schriftlichen Mitteilung der bevorstehenden Amtsübernahme schriftlich unter Nennung eines Gegenkandidaten aus dem Kreis der Präsidiumsmitglieder widersprechen, ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, ein neuer Präsident zu wählen. Auf diese Vorgehensweise ist in der Mitteilung über die bevorstehende Amtsübernahme und in der Einberufung der Mitgliederversammlung hinzuweisen.

  4. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl ihrer Nachfolger bzw. satzungsgemäßen Nachbesetzung im Amt.

    Verschiedene Präsidiumsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

  5. Die Mitgliedschaft im Präsidium endet jedoch unabhängig von Amt, Amtszeit und ggf. erfolgter Wiederwahl in dem Zeitpunkt, in dem ein Präsidiumsmitglied aus dem Verein ausscheidet.

    Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf der regulären Amtsdauer aus seinem Amt aus, können die verbliebenen Präsidiumsmitglieder einen kommissarischen Nachfolger bestimmen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung wird ein Nachfolger gewählt, dessen Amtszeit sofort beginnt und weitere 2 volle Geschäftsjahre läuft.

  6. Scheidet der Vizepräsident vor dem Ablauf der Amtszeit aus dem Präsidium aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger gewählt, der dann gemäß Abs. 3 das Präsidentenamt übernimmt.

    Scheidet der Präsident vor dem Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, übernimmt der Vizepräsident bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt, in der dann das Verfahren nach Absatz 3 gilt. Für das vakante Amt des Vizepräsidenten gilt Satz 1.

    Das Amt des Past-Präsidenten wird im Fall des vorzeitigen Ausscheidens nicht nachbesetzt.

  7. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in den zweimal jährlich stattfindenden Präsidiumssitzungen, zu denen der Präsident lädt. Zur Beschlussfassung ist auch ein schriftliches Umlaufverfahren unter Einbindung aller Präsidiumsmitglieder zulässig.

  8. Das Präsidium hat folgende Aufgaben:

    • Entgegennahme der Berichterstattung des geschäftsführenden Vorstandes und des Schatzmeisters,
    • Beratung des geschäftsführenden Vorstandes in allen die Vereinstätigkeit bestreffenden Belangen,
    • Beschlussfassung über Anträge eines Mitglieds des Präsidiums,
    • strategische Weiterentwicklung des Vereins als Fachgesellschaft,
    • Weiterentwicklung des AE-Fortbildungsprogrammes,
    • Öffentlichkeits-/PR-Arbeit,
    • Vergabe von Wissenschaftspreisen,
    • Entscheidungen als Zertifizierungsgremium,
    • Zusammenarbeit mit der DGOU.
  9. Der Schatzmeister zeichnet Einnahmen und Ausgaben des Vereins unter Beachtung steuerlicher und abgabenrechtlicher Pflichten übersichtlich auf und berichtet im Präsidium regelmäßig über den Stand der Finanzen. Er bereitet die schriftliche Jahresabrechnung vor. Der Schatzmeister kann sich zur Durchführung dieser Aufgaben eines fachkundigen Dritten bedienen.

  10. Das Präsidium hat der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen.

§ 11 – Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Past-Präsidenten und dem Generalsekretär.

    Einzelvertretungsberechtigt Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB sind Präsident, Vizepräsident und Generalsekretär.

  2. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in den regelmäßig stattfindenden Sitzungen, zu denen der Präsident nach Bedarf lädt.

  3. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins, soweit nicht nach der Satzung die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Präsidiums begründet ist. Er ist insbesondere verantwortlich für das laufende Tagesgeschäft sowie die Entscheidungen bezüglich der Veranstaltungen, Weiter- und Fortbildungskursen, Symposien und Kongressen. Der geschäftsführende Vorstand kann sich zur Durchführung dieser Aufgaben eines fachkundigen Dienstleisters bedienen.

  4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet grundsätzlich in allen Eilfällen, für die eine Entscheidung des Präsidiums oder der Mitgliederversammlung nicht fristgerecht herbeigeführt werden kann.

§ 12 – AE-Akademie

  1. Die AE-Akademie ist eine Untergruppe von AE-Mitgliedern mit besonders hoher fachlicher Expertise, herausragender wissenschaftlicher Reputation und weit überdurchschnittlicher Aktivität in der AE, die sich der Weitergabe von Wissen, Erfahrung und evidenzbasierten Erkenntnissen in der Endoprothetik in besonderem Maße verpflichtet fühlen. Die in der AE-Akademie versammelten Mitglieder sollen aufgrund ihrer Kompetenz und ihres hohen Engagements das Präsidium bei der Umsetzung der satzungsgemäßen AE-Zielsetzungen in besonders intensiver Weise unterstützen und als beratendes Gremium bei der künftigen Vorbereitung wichtiger Maßnahmen zur Verfügung stehen.

  2. Die AE-Akademie wird geleitet vom Vizepräsidenten.

  3. Die Aufnahmekriterien, das Aufnahmeverfahren, die aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Pflichten sowie die Dauer der Mitgliedschaft regelt die von den Mitgliedern der AE-Akademie zu beschließende Geschäftsordnung.

  4. § 8 Absatz 2 bis 5 der Satzung gelten entsprechend.

§ 13 – AE-COMGEN

  1. Die AE-COMGEN ist eine Untergruppe von besonders aktiven und nicht in selbstständiger Position arbeitenden AE-Mitgliedern mit Arbeitsschwerpunkt Endoprothetik. Spezielles Ziel der AE-COMGEN ist der auf den Nachwuchs zugeschnittene wissenschaftliche Austausch von Erkenntnissen, Erfahrungen und ärztlichem Wissen und Können zur Verbesserung der Patientenversorgung und zur Vorbereitung der Übernahme von Verantwortung und leitenden Positionen.

  2. Die Aktivitäten der AE-COMGEN leitet ein Präsidium, das aus einem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern des Präsidiums.

    Der Präsident ist Vertreter der AE-COMGEN im Präsidiums der AE.

    Die Präsidiumsmitglieder werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden AE-COMGEN-Mitglieder in einer Mitgliederversammlung für 2 Jahre aus der Mitte der AE-COMGEN-Mitglieder gewählt. Die Übernahme der Ämter erfolgt jeweils zum auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr.

    Eine Wiederwahl in das jeweilige Amt ist einmal möglich. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt.

  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung der AE-COMGEN findet ein Mal im Jahr statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse der AE-COMGEN es erfordert oder wenn die Einberufung von 5 % der Mitglieder der AE-COMGEN unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium der AE-COMGEN schriftlich verlangt wird.

  4. Die Aufnahmekriterien, das Aufnahmeverfahren, die aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Dauer der Mitgliedschaft regelt eine vom AE-COMGEN Präsidium zu beschließende Geschäftsordnung.

  5. § 8 Absatz 2 bis 5 der Satzung gelten entsprechend.

§ 14 – Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (DGOU)

Der Verein hat als außerordentliches Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (DGOU) den Status „Sektion DGOU“ als die für die Endoprothetik zuständige Sektion erworben.

Der Verein kann seinen Präsidenten als Vertreter in den Fachbeirat, der im Gesamtvorstand des DGOU vertreten ist, entsenden. Der Präsident kann einen Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Präsidiums benennen.

§ 15 – Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

  2. Die Liquidation erfolgt durch das Präsidium.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Endoprothetik, Hamburg oder für den Fall der Annahmeverweigerung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Maßgabe, das Vermögen wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

Anmerkungen

Die vorliegende Fassung der Satzung entspricht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 08.12.2022 in Frankfurt am Main.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB:

AE-Präsident

Stand: 08.12.2022

 

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