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Endoprothetik GmbH

Häufig gestellte Fragen zur Hüfte

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Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Erkrankungen der Hüfte und ihrer Behandlung, einschließlich der Versorgung mit einem künstlichen Gelenk (Endoprothese). Bitte wählen Sie aus dem unten stehenden Menü einen Bereich aus.


 

Bin ich nach einer Hüftprothesenoperation wieder arbeitsfähig?

Nach einem Hüftprotheseneinbau kann Arbeitsfähigkeit für sitzende und leichte körperliche Tätigkeiten erzielt werden. Arbeiten auf unebenem Gelände, körperlich anstrengende Tätigkeiten (z. B. Straßenbau), regelmäßiges Stehen und Gehen auf Leitern, Gerüsten oder Dächern sollten Sie nicht mehr durchführen. Vermeiden Sie auch das regelmäßige Arbeiten im Bücken, Knien oder in niedrigen Räumen. PKW und LKW fahren sind grundsätzlich möglich, aber ob die Gelenke und Muskeln dies einen vollen Arbeitstag von 8 Stunden und mehr schmerzfrei mitmachen, muss im Einzelfall entschieden werden.

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Sind meine Alltagsaktivitäten mit einer Hüftprothese eingeschränkt?

Ihre Alltagsaktivitäten werden sich nach der Wundheilung durch die Schmerzlinderung und Bewegungsverbesserung positiv verbessern. Als grundsätzliche Regel ist jedoch zu beachten: Vermeiden Sie jeglichen Sturz!

 

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Bin ich mit einer Hüftprothese noch sportfähig?

Jogging, Skifahren, Kampf- und die meisten Wettkampfsportarten erhöhen die mechanische Belastung in der Umgebung der Hüftprothese oder erhöhen das Risiko einer Fraktur, so dass hierdurch unangenehme Folgen, wie z. B. eine frühzeitige Implantatlockerung, Implantatabnutzung oder schmerzhafte Sehnenreizungen, entstehen können. Sie werden im Allgemeinen von Ihren behandelnden Ärzten untersagt. Gegen (gemütliches) Fahrradfahren oder Spazierengehen sowie Schwimmen ist in der Regel nichts einzuwenden. Interessiert Sie Yoga oder Aerobic, so sprechen Sie zuvor mit Ihrem Operateur.

 

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Ist die Sexualität nach einer Hüftprothese eingeschränkt?

Nach der Wundheilung ist auch Intimkontakt möglich. Vermeiden Sie luxationsgefährdende oder schmerzende Hüftbewegungen, wie z. B. starke Beugung oder Drehung.

 

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Bin ich nach einer Hüftprothesenimplantation alle Schmerzen los?

Die eingebaute Hüftprothese tauscht den arthrotisch verschlissenen Knorpel und Knochen gegen ein Kunstimplantat aus. Dadurch wird aber auch die Anatomie und Mechanik verändert. Deshalb kann Ihnen niemand eine 100%ige Schmerz- und Beschwerdefreiheit versprechen. Durch die große Anzahl von jährlichen Hüftprothesenoperationen sowie regelmäßige Nachuntersuchungen ihrer Patienten haben die operierenden Ärtze ihre Technik und den Erfolg immer weiter zu Gunsten der Patienten verbessert. Warum sollten Sie deshalb nicht von den Vorteilen des Verfahrens und der gestiegenen Erfahrung profitieren?

 

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Kann ich die Lebensdauer der künstlichen Hüfte positiv beeinflussen?

Ja, das persönliche Verhalten trägt zur Lebensdauer bei. Vermeiden Sie Stürze! Weiterhin, Lebens- und Essgewohnheiten nehmen Einfluss auf den Knochenstoffwechsel und auf die mechanische Belastung der Prothese. Vermeiden oder reduzieren Sie Übergewicht, vermeiden Sie Sport mit erhöhter Sturzgefahr und zu großer Gelenkbelastung. Vermeiden Sie übermäßigen Genuss von Alkohol. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt über Ihr persönliches Risiko.

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Was bedeutet „POA“ oder „hetrotope Ossifikationen“?

Beide Begriffe beschreiben die (postoperative) Entstehung von Knochengewebe an Stellen, wo normalerweise Muskeln oder Sehnen verlaufen. Die Bildung des zusätzlichen Knochens außerhalb eines Gelenkes (heterotope Ossifikation) kann Schmerzen verursachen und die Beweglichkeit einschränken. In Extremfällen sollte nach Abschluss der Knochenneubildung dieser operativ entfernt werden.

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Was ist eine „aseptische“ Hüftprothesenlockerung?

Aseptisch bedeutet, dass keine Bakterien an dem Lockerungsprozess der eingebauten Prothese beteiligt sind. Im Falle einer zementierten Prothese ist zumeist der Zementmantel um die Prothese herum gebrochen, so dass das Metall keinen festen Halt mehr am Knochen findet. Bei zementfreien Prothesen liegt kein ausreichender Kontakt mehr zwischen Knochenbälkchen und Metall vor. Die Prothese schwingt bei jeder Bewegung, anstatt fest am Knochengewebe zu liegen.

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Was ist eine Schleimbeutelentzündung im Bereich der operierten Hüftprothese?

In Höhe der Hüfte liegt zwischen dem Oberschenkelknochen und den Oberschenkelsehnen ein Schleimbeutel. Reizungen (= Entzündungen) verursachen Schmerzen. Weitere mögliche Ursachen für Schmerzen in dieser Region sind Muskelschwächen oder Nerven- und Bandscheibenprobleme im Bereich der Lendenwirbelsäule.

 

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Wann muss eine Hüftprothese gewechselt werden?

Schmerzhaft gelockerte und mit Bakterien infizierte Prothesen sollten i. d. R. gewechselt werden. Ein weiterer Grund kann der persistierende Oberschenkelschmerz nach dem Einbau einer zementfreien Hüftprothese sein.

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Was ist eine Hüftprotheseninfektion? Wie kann eine Implantatinfektion behandelt werden?

Bakterien im Operationsgebiet sind die häufigste Ursache einer Protheseninfektion. Hierdurch entstehen Schmerzen, Schwellungen, Rötung der Haut und bei frischen Wunden kommt es zu einer zunehmenden Sekretion von Flüssigkeit. Spülungen der Operationswunde, Antibiotika oder bei hartnäckigem Verlauf auch der Ausbau oder Wechsel der Hüftprothese sind zur Behandlung erforderlich. Man schätzt heute das Risiko für eine Infektion nach einem Ersteinbau auf bis zu 3 % ein. Der Arzt sollte deshalb vor der Operation von Ihnen über schon abgelaufene Entzündungen z. B. im Zahn- oder Hals-Nasen-Ohren-Bereich informiert werden.

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Was bedeutet der Begriff „Girdlestone-Hüfte“?

Der Begriff Girdlestone-Hüfte beschreibt den Zustand nach Entfernung einer Hüftprothese, wie er z. B. zur Infektionssanierung erforderlich ist. Das betroffene Bein wird nach der Prothesenentfernung um mehrere Zentimeter kürzer, deshalb ist eine spezielle Schuherhöhung erforderlich. Die Oberschenkelmuskelkraft ist in dem operierten Bein mit einer Girdlestone-Hüfte vermindert. Gehstöcke gleichen dies aus.

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Wie schütze ich mich nach einer Prothesenoperation vor einer tiefen Beinvenenthrombose?

Zunächst empfiehlt es sich vor einer Prothesenoperation mit dem Hausarzt oder Operateur über persönliche Risiken der Thrombose zu sprechen: Wurde bei Ihnen zuvor schon einmal eine Thrombose festgestellt? Liegen bei Ihnen Risikofaktoren vor, die eine Thrombose begünstigen? Nehmen Sie Medikamente, die die Blutgerinnung beeinflussen (z. B. ASS®, Aspirin®, Marcumar®). Nach der Operation helfen gerinnungshemmende Heparinspritzen, Kompressionsstrümpfe, Beinmuskelübungen und spezielle Venenmanschetten, das Risiko so klein wie möglich zu halten. Trinken Sie ausreichend Flüssigkeit, wenn Ihnen aufgrund einer Herz- oder Nierenerkrankung der Arzt nichts Gegenteiliges rät.

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Wie schütze ich mich kurz nach einer Hüftprothesenoperation vor einer Implantatverrenkung (Luxation)?

Tiefes Hinsetzen (Stuhl oder Toilette), Schuhe anziehen in der Hocke, Drehen im Bett auf die nicht operierte Seite, überschlagen der Beine sind für die Stellung der frisch eingebauten Hüftprothese riskant. Dies sollten Sie unbedingt in den ersten 6 Wochen nach der Operation vermeiden. Es gibt Hilfsmittel wie z. B. Schuhanzieher, Sitzkissen, Toilettenerhöhungen, die Sie vor diesem Problem schützen.

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Wie komme ich nach der Prothesenoperation in meiner Umgebung wieder zurecht?

Nach einer Hüftprothesenoperation hilft Ihnen die Krankengymnastik zu erlernen, wie Sie eigenständig aus dem Bett aufstehen, sich mit Gehstöcken fortbewegen und Treppen steigen. Weiterhin zeigt Ihnen der Therapeut, welche Bewegungen Sie zum Schutz vor einer Luxation unbedingt vermeiden müssen.

Nach der Wundheilung können Sie eine ambulante Krankengymnastik (Rehabilitation von zu Hause aus) durchführen. Alternativ wird der Bewegungs- und Muskelaufbau unter stationären Bedingungen einer gesonderten Einrichtung auch nach einem Prüfungätigen, die Berufsgenossenschaft nach Arbeitsunfällen und die Krankenkasse bei Rentnern zuständig. Je Fall wird individuell entschieden.

Sprechen Sie am besten schon vor oder kurz nach der Operation mit Ihrem Arzt (der den Reha-Antrag stellt) und Ihrer Kasse (die den Antrag bearbeitet) darüber. Ein spezielles Krankenbett ist nur sehr selten und ein Toilettenaufsatz für zu Hause nach Rücksprache mit Ihrem Arzt gelegentlich erforderlich. Überprüfen Sie jedoch Ihre häuslichen Möglichkeiten zu duschen oder zu baden.

Hilfreich ist es, wenn Sie in den ersten Wochen einen Stuhl in die Dusche stellen können oder ein sog. Sitzbrett über die Badewannenränder legen können. Gibt es in der Nähe der Toilette oder im Badebereich einen Haltegriff? Ein Sanitätsgeschäft berät Sie dabei gerne. Weiterhin achten Sie auf bequemes Schuhwerk, das einfach anzuziehen ist. Lockere Sandalen geben dem operierten Bein nicht unbedingt den nötigen Halt. Besser sind Sportschuhe mit einem Klettverschluss.

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Was bedeuten Oberschenkelschmerzen nach einer Hüftprothesenimplantation?

Bei zementfreien Oberschenkelschäften kann ein belastungsabhängiger Schmerz auftreten, der nicht unbedingt auf eine Störung oder Komplikation der Prothese hinweist. Andere Erkrankungen wie z. B. eine Kniearthrose, ein Rückenleiden, ein Knochenbruch oder sogar ein Gefäßleiden können ebenfalls Beschwerden im Oberschenkel auslösen. War die Hüftprothese bisher schmerzfrei, wird der Arzt auch eine Implantatlockerung abklären.

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Muss ich nach der Prothesenoperation mit einem Beinlängenunterschied rechnen?

Der Arzt plant jeden Operationsschritt anhand von Röntgenaufnahmen und speziellen Prothesenschablonen. Zugunsten einer optimalen Muskelspannung oder Passgenauigkeit zwischen der individuellen Anatomie und der vorgefertigten Implantate kann sie die vorherige Beinlänge ändern.

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Bin ich bereit für eine Hüftprothesenimplantation?

Beantworten Sie sich folgende Fragen:
- Ihre Hüftschmerzen schränken ihre täglichen Aktivitäten erheblich und intolerabel ein?
- Ihre Hüftschmerzen werden auch nach Einnahme von Schmerz-Medikamenten nicht mehr wesentlich besser?
- Sie haben nicht nur tags, sondern auch nachts Hüftschmerzen?
- Sie leiden unter (unangenehmen) Nebeneffekten der regelmäßigen Schmerztabletteneinnahme?
- Alternative (konservative) Behandlungsmethoden lindern ebenfalls nicht mehr wirksam Ihre Hüftschmerzen?

Je mehr Fragen Sie mit einem Ja beantworten, desto wahrscheinlicher hilft Ihnen eine Hüftprothesenoperation, vorausgesetzt bei Ihnen liegt eine der folgenden Erkrankungen vor:
- Hüftarthrose
- Rheumatische Entzündung des Hüftgelenkes
- Knochennekrose des Hüftkopfes

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Ich bin übergewichtig, sollte ich vor einer Hüftprothesenimplantation abnehmen?

Die Frage kann mit einem eingeschränkten Ja beantwortet werden. Die Gewichtsabnahme ist nicht zwingend erforderlich. Extremes Übergewicht erhöht jedoch das Risiko für Wundheilungsstörungen oder eine Thrombose. Durch das hohe Körpergewicht wird die Prothese vermehrt mechanisch belastet. Dies kann sich negativ auf die Lebensdauer des Implantates auswirken. Das Ausmaß Ihrer persönlichen Übergewichtigkeit kann z. B. durch den Body-Mass-Index (BMI) nach folgender Formel berechnet werden: Körpergewicht (kg) / Körpergröße (in m) zum Quadrat. Werte kleiner 20–25 kg/m2 entsprechen einem Normalgewicht. Bei Werten zwischen 25 und 30 kg/m2 spricht man von Übergewichtigkeit. Liegen die Werte darüber, spricht man von einer Adipositas (schwere Übergewichtigkeit). Hier empfiehlt sich eine Ernährungsberatung und Gewichtsabnahme.

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Beeinflusst Rauchen den Verlauf der Prothesenoperation?

Durch Rauchen verkalken die Gefäße der Arterien schneller, die Durchblutung ist u. a. im Hautbereich herabgesetzt. Dies erhöht das Risiko für eine Wundheilungsstörung oder sogar Wundinfektion. Stellen Sie deshalb schon vor der Operation das Rauchen ganz ein.

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Ich habe eine Allergie, worauf ist bei der Prothesenimplantation zu achten?

In dem Vorbereitungsgespräch sollten Sie alle ihnen bekannten Allergien aufzählen. Allergien gegen Chrom oder Nickel führen z. B. zu Rötungen oder Juckreiz bei Kontakt mit der Haut. Dies kann z. B. durch Modeschmuck oder Metallknöpfe verursacht werden. Der Arzt kann den nach heutigem Wissen für Sie geeigneten Prothesentyp auswählen.

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Ich habe Arthrose in beiden Hüftgelenken, können beide Hüften gleichzeitig ersetzt werden?

Durch Verbesserungen in der Operationstechnik und der Narkoseverfahren werden heute immer öfter beidseitig-einzeitige Protheseneingriffe durchgeführt. Mit dem erhöhten Operationsaufwand vergrößert sich das Operationsrisiko nur geringfügig und liegt statistisch sogar unter dem eines zweizeitigen Vorgehens.

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Welche Narkose ist für mich geeignet?

Grundsätzlich wird die Operation in Allgemeinnarkose (Betäubungsspritze und Narkosegas mit Beatmungsschlauch) oder in Regionalanästhesie (Betäubungsspritze an das Rückenmark, man bleibt wach) durchgeführt. Welche Narkoseform für Sie am besten geeignet ist, wird in einem gemeinsamen Gespräch mit dem Narkosearzt geklärt. Beide Betäubungsarten haben sich bei der Prothesenoperation bewährt.

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Wann ist eine Bluttransfusion erforderlich?

Eine Bluttransfusion wird bei Mangel von roten Blutkörperchen (Erythrozyten) gegeben. Diese transportieren den für die Zellen lebensnotwendigen Sauerstoff (O2). Sinkt die Anzahl der roten Blutkörperchen (Anämie), droht durch O2-Mangel der Zelluntergang. Dies kann zu mangelnden Organfunktionen führen. Betroffen davon sind besonders das Herz, das Gehirn, die Nieren und die Leber. Die Toleranz des Körpers in einer Mangelsituation ist u. a. abhängig von vorbestehenden Grunderkrankungen und dem Lebensalter.

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Wie schütze ich mich vor Fremdblut?

Sprechen Sie mit Ihrem Arzt über das Risiko von Bluttransfusionen und über Möglichkeiten vor der Operation, eigenes Blut (Eigenblut) zu spenden, welches dann während oder nach dem Eingriff verabreicht werden kann.

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Wie groß ist das Risiko, durch eine Prothesenimplantation Hepatitis oder sogar HIV zu bekommen?

Der Protheseneinbau selber kann keine Hepatitis (Leberentzündung durch Hepatitis-Viren) oder HIV-Infektion verursachen. Ein möglicher Übertragungsweg ist der Kontakt mit Fremdblut, wie z. B. bei einer Fremdbluttransfusion oder Injektion von Gerinnungsfaktoren. Obwohl Spender und Blutpräparate auf Viren zuvor sorgfältig geprüft werden, verbleibt ein sehr geringes Restrisiko.

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Was sollte ein Diabetiker im Rahmen der Hüftoperation beachten?

Durch die Operation gerät ihr alltäglicher Lebensrhythmus wie Schlafzeiten, Gehstrecke, körperliche Bewegung u. a. durcheinander. Die Operation selber bewirkt einen Stoffwechselschub in Richtung der vermehrten Zuckerfreisetzung. Beides führt damit zumeist zu einer geringen vorübergehenden Erhöhung des Blutzuckerspiegels. Passen Sie die Insulindosis deshalb Ihrer veränderten Situation an. Wenn Sie zuckersenkende Tabletten einnehmen, sprechen Sie mit Ihrem Arzt schon vor der Operation darüber, ob und in welchem Umfang eine vorübergehende Blutzuckerwerterhöhung von Ihrem Körper toleriert wird.

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Wie wirkt sich eine Osteoporose auf die Lebensdauer der künstlichen Hüfte aus?

Die Osteoporose entspricht einer Verminderung von Kalksalzen im Knochengewebe. Hierdurch wird dieses brüchiger und anfälliger für Frakturen. Durch eine geeignete Operationstechnik lässt sich die Prothese auch bei osteoporotischem Knochen fest verankern. Eine Bestätigung, dass sich die Prothese schneller lockert, gibt es bisher nicht. Vermeiden Sie Stürze!

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Wie lange hält heute ein künstliches Hüftgelenk?

Die Lebensdauer von Hüftprothesen ist von folgenden Faktoren abhängig: Lebensalter zum Zeitpunkt der Erstimplantation, Anatomie des Gelenkes, Ursache des Gelenkverschleißes, Stoffwechselerkrankungen des Knochens. Für die Altersgruppe der 60-Jährigen mit einer primären Hüftgelenksarthrose rechnet man heute eine durchschnittliche Lebensdauer der Prothese von etwa 12 bis 18 Jahren.

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Was bedeutet „zementiert“ in der Hüftprothetik?

Mit einem biologisch verträglichen Kunstharzzementkleber wird ein belastungsfähiger Kontakt zwischen Implantat und Knochen hergestellt. Hierdurch ist eine frühzeitige Belastung nach der Operation möglich.

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Was bedeutet „zementlos“ in der Hüftprothetik?

Der Kontakt zwischen dem Knochen und dem Implantat wird ausschließlich durch die Implantatform hergestellt. Der Operateur optimiert durch die Präparation des Knochens die Passform zur Prothese, um so deren jahrelange Lebensdauer zu gewährleisten. Der Knochen muss jedoch nach der Operation noch in oder an die Prothesenoberfläche wachsen, weshalb oft eine mehrwöchige Teilbelastung des Beines vom behandelnden Arzt empfohlen wird.

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Aus welchen Komponenten setzt sich eine Hüftprothese zusammen?

Das künstliche Hüftgelenk besteht aus einer Pfannenkomponente, die im Becken verankert wird, und einem Schaft, der die Bewegungen auf den Oberschenkelknochen überträgt. Als modulares System werden beide Hauptteile zum Schluss unter Nutzung der Beckenmuskelspannung zusammengefügt. Der künstliche Hüftkopf steckt dabei auf dem Oberschenkelschaft und bewegt sich in der neuen Pfanne.

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Wie wird eine Hüftprothesenoperation heute durchgeführt?

Diese Frage sollte Ihnen der operierende Arzt beantworten, es gibt verschiedene Operationstechniken und Prothesentypen. Im Grunde jedoch wird bei einer sog. Vollprothese der verschlissene Knorpel aus der Hüftpfanne und dann der abgenutzte Hüftkopf entfernt. Anschließend wird sowohl die Hüftpfanne als auch der Oberschenkelknochen durch spezielle Instrumente in die erforderliche Form gebracht, um eine gute Passgenauigkeit zu den Implantaten herzustellen.

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Was bedeutet Pfannenaufbau bei einer Hüftprothesenoperation?

Durch eine zusätzliche Knochentransplantation soll die vorhandene Pfannen(fehl)form für den Einbau und die Haltbarkeit einer künstlichen Prothesenpfanne optimiert werden.

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Wofür braucht man Polyethylen bei einer Hüftprothesenoperation?

Das in der Prothetik verwendete Polyethylen (PE) ist ein speziell gehärteter Kunststoff, der nur wenig Reibung und damit eine geringe Abnutzung oder Verformung im Zusammenspiel mit anderen Gelenkpartnern zeigt. In der Hüftprothetik wird Polyethylen für künstliche Pfannenauskleidungen verwendet. Darin bewegt sich z. B. ein Hüftkopf aus Keramik oder Metall.

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Was passiert bei einer Hüftgelenksarthrose?

Der glatte Knorpel des Hüftkopfes und der Hüftpfanne verändern sich durch Verschleißprozesse. Die Oberfläche wird durch Risse und Defekte rau. Zunächst wird die Knorpeldecke dünner, dann bilden sich knöcherne Randwülste, sog. Osteophyten und anschließend reibt Knochen gegen Knochen. Hierdurch wird die Beweglichkeit in dem Gelenk schmerzhaft eingeschränkt. Muskeln und Kapselgewebe verkürzen sich über die Jahre. Ohne Prothesenimplantation entwickelt sich eine schmerzhafte Gelenkeinsteifung.

skizze Hüftgelenksarthrose
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Welche konservativen Behandlungsmöglichkeiten gibt es bei einer Hüftgelenksarthrose?

Die Therapie wird auf die Ursache und auf das Ausmaß der Arthrose (Stadium) abgestimmt. In einem frühen Stadium helfen z. B. Krankengymnastik, Schmerzmedikamente, dämpfende Schuheinlagen und herabgesetzte Alltags- bzw. Berufsbelastungen. Die Ursache des Verschleißprozesses sollte frühzeitig abgeklärt sein, um auch operative korrigierende Eingriffe am Hüftkopf oder an der Hüftpfanne in Erwägung zu ziehen. Mit fortschreitender Arthrose bleibt als Therapie nur noch die sog. Schmerztherapie mit Medikamenten. Durch Krankengymnastik kann der Gelenkversteifung und ihren Auswirkungen auf die Wirbelsäule oder das Kniegelenk entgegengewirkt werden. Bei zunehmenden Schmerzen ist eine Indikation zur Prothesenimplantation gegeben.

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Was ist eine aseptische Hüftkopfnekrose?

Eine lokale Durchblutungsstörung des Hüftkopfes führt zum Gewebeuntergang (Nekrose). Knorpel und Knochengewebe verlieren in diesem Areal ihre mechanische Funktion. Die Bewegungen in der betroffenen Hüfte werden schmerzhaft.

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Wer sind wir?

Die AE - Deutsche Gesellschaft für Endoprothetik (AE) wurde 1996 in Regensburg als gemeinnütziger Verein gegründet. Mitglieder sind führende Orthopäden und Unfallchirurgen sowie Wissenschaftler, die sich mit Fragen der Endoprothetik und alternativen gelenkerhaltenden Behandlungsverfahren beschäftigen.

Wir sind eine Sektion der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) und somit zuständig für alle Fragen, die die Endoprothetik betreffen.

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Was tun wir für den Nachwuchs?

Neben sehr an den Interessen junger Kollegen ausgerichteten Fort- und Weiterbildungsaktivitäten setzen wir einen Schwerpunkt auf die Anerkennung und Förderung wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb verleihen wir jährlich den AE-Preis und seit 2017 den AE-Filmpreis für herausragende Forschungsbeiträge auf dem Gebiet der Endoprothetik.

Unsere Hauptthemen

… sind Nachwuchsförderung, klinische Forschung und Patienteninformation sowie der internationale Austausch. Intensiv beschäftigen wir uns mit der Weiterentwicklung bestehender und der Entwicklung neuer Technologien zur Wiederherstellung von Beweglichkeit. Dabei arbeiten wir eng mit der medizintechnischen Industrie zusammen.

Wichtig sind uns Qualitätssicherung und -kontrolle: Wir unterstützen die Einführung des Endoprothesenregisters Deutschland (EPRD), das einen zentralen Baustein der Qualitätssicherung in der endoprothetischen Versorgung darstellt, und sind an der Etablierung der EndoCert-Initiative als Grundlage für die Zertifizierung von Endoprothetikzentren beteiligt.

Von besonderer Bedeutung ist uns die enge Zusammenarbeit mit den wissenschaftlichen Gesellschaften DGOU, DGOOC und DGU sowie mit dem BVOU zur Weiterentwicklung unterschiedlicher und oft auch gemeinsam getragener Projekte im Bereich der Endoprothetik: So arbeitet ein Expertenteam an einer verbesserten Abbildung der Revisionsendoprothetik im DRG-System.

Unser vorrangiges Ziel...

… ist es, die Lebensqualität von Patienten mit Erkrankungen und Verletzungen der Gelenke nachhaltig zu verbessern. Deshalb ist uns die kontinuierliche Fort- und Weiterbildung von Ärzten und OP-Personal ein zentrales Anliegen.

Unser Leitbild

Die AE - Deutsche Gesellschaft für Endoprothetik (AE) besteht aus führenden Orthopäden und Unfallchirurgen sowie Wissenschaftlern, die sich als Experten mit Fragen der Endoprothetik befassen.

Das Engagement unserer Mitglieder dient dem Ziel, die Lebensqualität von Patienten mit Erkrankungen und Verletzungen der Gelenke nachhaltig zu verbessern. Dazu sehen wir als wichtigste Aufgabe die kontinuierliche und umfassende Fort- und Weiterbildung für Ärzte und OP-Personal. Weitere Arbeitsschwerpunkte sind Nachwuchsförderung, klinische Forschung, Patienteninformation und internationaler Austausch.

Alle Aktivitäten sind durch Offenheit und Ehrlichkeit der Mitglieder geprägt und gründen auf einer fortlaufenden und sorgfältigen Analyse wissenschaftlicher Daten. Als neutrale und unabhängige Vereinigung sind wir Ansprechpartner für Ärzte, Patientinnen und Patienten, Kliniken und Kostenträger sowie Politik, Industrie und Öffentlichkeit.

AE-Gründungsmitglieder
Die Vereinssatzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr, Beteiligungen, Geschlechterneutralität

  1. Der Verein führt den Namen “AE - Deutsche Gesellschaft für Endoprothetik e.V.”.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter VR 25772 B eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  4. Der Verein ist Gesellschafter der „Arbeitsgemeinschaft Endoprothetik GmbH“. Näheres regelt der Gesellschaftsvertrag.

  5. Alle in der Satzung verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen sind unabhängig von der benutzten Form als geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 2 – Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  2. Der Vereinszweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO durch Grundlagenforschung, Entwicklung und Fortbildung im Gebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie, insbesondere der Endoprothetik an den Stütz- und Bewegungsorganen.

  3. Satzungsänderungen, welche die gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 3 – Vereinstätigkeit

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Förderung wissenschaftlicher, technologischer, biologischer und praktischer Belange sowie von Forschungsvorhaben;
  • Förderung der Fort- bzw. Neuentwicklung und Verbesserung von Diagnostik, Behandlungskonzepten, Rehabilitationsmaßnahmen und operativen Techniken;
  • Nutzbarmachung und Auswertung von Kenntnissen und Erfahrungen der in der Endoprothetik Tätigen;
  • Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen, Weiter- und Fortbildungskursen, Symposien und Kongressen;
  • Förderung der Teilnahme von Mitgliedern an und für vorstehende Veranstaltungen;
  • Erarbeiten von Curricula für Fortbildungsangebote;
  • die Förderung des in- und –ausländischen orthopädisch-traumatologischen Nachwuchses;
  • Entwicklung von Qualitätssicherungsmaßnahmen;
  • Durchführung einer personenbezogenen Zertifizierung;
  • Aufbau und Führung einer wissenschaftlichen Datenbank;
  • Unterstützung der Tätigkeit von Registern und anderen qualitätssichernden Einrichtungen (z.B. des Endoprothesenregisters (EPRD) und von EndoCert)
  • die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gremien, Fachgesellschaften und Arbeitsgruppen;
  • Erarbeitung von Handlungsempfehlungen sowie deren Veröffentlichung;
  • Mitarbeit an Leitlinien zu endoprothetischen Themen;
  • Information von Gesellschaft/Öffentlichkeit und Patienten über Endoprothetik (z.B. durch Beantwortung von Patientenanfragen, Pressemitteilungen und Informationsveranstaltungen);
  • Information von Politik, Behörden und Ministerien sowie Selbstverwaltungskörperschaften und Kostenträgern über endoprothetische Fragestellungen und Entwicklungen.

§ 4 – Selbstlosigkeit, Vorteilsverbot, Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Im Zusammenhang mit der Vereinsaktivität dürfen Vereinsmitglieder sich oder Dritten keine unlauteren finanziellen oder sonstigen Vorteile insbesondere beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen verschaffen oder dies versuchen. Jedes Vereinsmitglied ist selbst für die Beachtung der Gesetze zur Wettbewerbsfreiheit verantwortlich und verpflichtet, seine berufliche Tätigkeit mit der Vereinstätigkeit in gesetzesmäßiger Weise zu koordinieren.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Einzelnen Präsidiumsmitgliedern kann eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Über Aufwandsentschädigungen des geschäftsführenden Vorstandes entscheidet das Präsidium durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit.

    Die Beschlüsse gelten auch bei Wiederwahl für die gesamte Amtszeit.

  4. Der Verein darf sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson i. S. des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen, soweit das Präsidium die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 – Mitgliedschaft

  1. Es wird zwischen einer aktiven Mitgliedschaft, einer Juniormitgliedschaft (AE-YOUTH), einer Seniormitgliedschaft, einer Ehrenmitgliedschaft und einer korrespondierenden Mitgliedschaft unterschieden. Aktive Mitglieder können nur Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Fachärzte mit Tätigkeitsschwerpunkt Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder Ärzte mit vergleichbarer Erfahrung oder andere Personen werden, die aufgrund ihrer Qualifikation geeignet sind, den Satzungszwecken zu dienen. Im Übrigen kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person korrespondierendes Mitglied des Vereins werden.

  2. Die aktive Mitgliedschaft wird begründet, in dem ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in einem Antrag gegenüber dem Präsidium für zwei aufeinanderfolgende Jahre jeweils mehr als 50 selbständig durchgeführte endoprothetische oder unfallchirurgische Eingriffe nachweist oder die Person von zwei Mitgliedern als Bürgen gegenüber dem Präsidium vorgeschlagen wird.

    Das Präsidium prüft daraufhin die Qualifikation der Person und kann ihr durch einstimmig gefassten Beschluss die vorläufige Mitgliedschaft gewähren. Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn bei Vorstellung der vorläufig aufgenommenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung kein Widerspruch erfolgt. Im Falle eines Widerspruchs gegen die Aufnahme einer Person beschließt die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der Stimmen aller Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über deren Aufnahme.

    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  3. Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht für besonders engagierte Mitglieder die Möglichkeit zur Aufnahme in die AE-COMGEN und/oder die AE-Akademie als rechtlich unselbständige Untergruppen des Vereins. Näheres zur Aufnahme und Dauer der Mitgliedschaft in diesen Untergruppen regelt die jeweilige Geschäftsordnung.

  4. Die Juniormitgliedschaft (AE-YOUTH) steht Ärzten in Weiterbildung und Studierenden der Medizin offen. Sie wird bei Ärzten in Weiterbildung für die Dauer von 5 Jahren durch Beitrittserklärung und Vorlage einer Kopie der Approbationsurkunde begründet. Eine Verlängerung ist durch Vorlage eines begründeten Antrags möglich.

    Bei Studierenden der Medizin wird sie für die Dauer von 2 Jahren durch Beitrittserklärung und Vorlage der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung begründet. Eine Verlängerung ist durch Vorlage weiterer Immatrikulationsnachweise oder eines begründeten Antrags möglich.

    Die Juniormitgliedschaft (AE-YOUTH) vermittelt kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

  5. Mit dem Ausscheiden eines aktiven Mitgliedes aus seiner ärztlichen Funktion wandelt sich die aktive Mitgliedschaft in eine Seniormitgliedschaft um. Ist das aktive Mitglied zu diesem Zeitpunkt zugleich auch Mitglied des Präsidiums, endet die aktive Mitgliedschaft erst mit dem Ausscheiden aus dem Präsidium.

  6. Der Verein kann korrespondierende Mitglieder aufnehmen. Ein korrespondierendes Mitglied kann in die Aktivitäten des Vereins einbezogen werden und ist zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen berechtigt. Es hat kein Stimmrecht, ihm kann jedoch vom Versammlungsleiter Redezeit eingeräumt werden. Die Organe können sich durch das korrespondierende Mitglied beraten lassen. Weitere Rechte und Pflichten bestehen nicht.

  7. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet das Präsidium. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Ehrenmitgliedschaft durch das Ehrenmitglied.

§ 6 – Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

    • durch Tod des Mitglieds,
    • durch freiwilligen Austritt,
    • durch Ablauf der Befristung und
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, der schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu erfolgen hat.

    Die Juniormitgliedschaft (AE-YOUTH) endet nach Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Austrittserklärung bedarf.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck oder gegen die Vereinssatzung und insbesondere § 4 verstößt. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium durch einstimmigen Beschluss endgültig. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich gegenüber dem Präsidium zu rechtfertigen. Der Ausschluss wird mit der Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam.

  4. Der geschäftsführende Vorstand kann in Eilfällen durch einstimmigen Beschluss ein Mitglied aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausschließen oder die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung des Präsidiums für ruhend erklären.

§ 7 – Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

  2. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt.

§ 8 – Vereinsorgane, Beschlussfassung, Niederschrift

  1. Die Vereinsorgane sind

    1. a) die Mitgliederversammlung (§ 9)
    2. b) das Präsidium (§10)
    3. c) der geschäftsführende Vorstand (§ 11).
  2. Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane werden als Präsenzversammlung abgehalten. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, können diese auch auf elektronischem Weg (virtuelle Versammlung) oder auch in Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Versammlung) abgehalten werden. Zulässig ist dabei jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren. Das jeweilige Einberufungsorgan entscheidet über die Art und Weise der Durchführung.

    Die Zugangsdaten zum virtuellen Versammlungsraum sind spätestens drei Tage vor Beginn der Versammlung zu versenden. Übermittelte Zugangsdaten dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

  3. Die Vereinsorgane beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses außer Betracht. Sie sind in der Versammlungsniederschrift zu protokollieren.

    Es wird durch Handzeichen, per TED-System oder im virtuellen Versammlungsraum abgestimmt. Mehrere Anträge können gebündelt zur Abstimmung gestellt werden. Auf Antrag von mindestens 5% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.

    Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Kommt auch hierbei eine Mehrheit nicht zustande, gilt der Antrag als abgelehnt.

    Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  4. Über jede Sitzung eines Organs des Vereins wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt, die in der Geschäftsstelle niederzulegen ist. Protokollführer und Versammlungsleiter der Sitzung haben das Protokoll zu unterzeichnen.

    Protokolle von Sitzungen des Präsidiums und des geschäftsführenden Vorstandes sind den Organmitgliedern innerhalb von vier Wochen per E-Mail zuzusenden.

  5. Die Sitzungen der Organe sind nicht öffentlich. Die Versammlung kann die Zulassung von Gästen beschließen.

§ 9 – Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal im Jahr statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 5 % aller Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich verlangt wird.

  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen zu laden. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen. Hierunter fallen sowohl Rundschreiben, einfacher oder eingeschriebener Brief als auch telekommunikative Übermittlung im Sinne von § 127 Abs. 2 BGB, also insbesondere Fax oder E-Mail. Der E-Mail ist das unterzeichnete Einladungsschreiben als Scan beizufügen. Etwaige Anlagen zur Einladung können auch digital verfügbar gestellt werden.

    Der geschäftsführende Vorstand wählt nach seinem Ermessen eine der vorgenannten Einladungsformen für die jeweilige Einberufung. Das Einladungsschreiben gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn das Rundschreiben oder der eingeschriebene bzw. einfache Brief an die letzte dem Verein bekannt Postadresse des jeweiligen Mitglieds bzw. bei telekommunikativer Übermittlung an die dem Verein zuletzt bekannte Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse versandt wurde.

  3. Die Tagesordnung beschließt der geschäftsführende Vorstand. Anträge auf Änderung der Satzung müssen im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann in der Mitgliederversammlung verhandelt werden, wenn Anträge von einem Mitglied schriftlich zwei Wochen vor dem Versammlungstag beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht sind und die Mitgliederversammlung der Verhandlung über den Antrag zustimmt.

  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

  6. Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Seniormitglieder.

    Juniormitglieder, korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder, sofern nicht aus aktiver oder Seniormitgliedschaft stimmberechtigt, sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

    Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

  7. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    • Entgegennahme des Jahresberichts des geschäftsführenden Vorstandes;
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Schatzmeisters;
    • Entlastung des Präsidiums;
    • Wahl des Präsidiums gemäß § 10;
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
    • Beschlussfassung über Vereinsordnungen, die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  8. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  9. Zur Beschlussfassung für die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen.

    Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Satz 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versendungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

  10. Bei der Notwendigkeit redaktioneller oder unwesentlicher Änderungen der Satzung, auch auf Hinweis des zuständigen Registergerichts oder Finanzamtes, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, die notwendigen Satzungsänderungen ohne Befassung in der Mitgliederversammlung zu veranlassen.

  11. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss insbesondere Feststellungen enthalten über:

    • Ort und Zeit der Versammlung,
    • die Person des Versammlungsleiters,
    • die Zahl der erschienenen Mitglieder,
    • die Tagesordnung,
    • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss deren genauer Wortlaut angegeben werden.

    Jedes Vereinsmitglied erhält in der Form der Einladung gemäß Absatz 2 eine Abschrift der Niederschrift. Beanstandungen kann jedes Vereinsmitglied nur binnen eines Monats nach Absendung der Niederschrift bei der Geschäftsstelle geltend machen. Die Beanstandung muss einen bestimmten Änderungsantrag enthalten. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Die - ggf. geänderte - Niederschrift begründet den vollen Beweis für die in ihr bezeugten Tatsachen.

§ 10 – Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Past-Präsidenten, dem Generalsekretär, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, drei weiteren Mitgliedern des Präsidiums und dem Vertreter der AE-COMGEN.

    Zum Mitglied des Präsidiums kann auch ein aktives Mitglied gewählt werden, das weder Facharzt für Orthopädie, Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie bzw. Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie ist.

    Das Präsidium kann Mitglieder ohne Amt und Stimme kooptieren.

  2. Vizepräsident, Generalsekretär, Schriftführer, Schatzmeister und die drei weiteren Mitglieder des Präsidiums werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

    Generalsekretär, Vizepräsident, Schatzmeister und Schriftführer sollen aus dem Kreis der Präsidiumsmitglieder und den Mitgliedern der AE-Akademie gewählt werden.

    Die Mitglieder des Präsidiums können nach Ablauf ihrer Amtszeit einmal wiedergewählt werden. Die Übernahme der Ämter erfolgt jeweils zum auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr.

  3. Nicht von der Mitgliederversammlung gewählt werden der Präsident, der Past-Präsident und der Vertreter der AE-COMGEN.

    Der Vizepräsident wird nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit des Präsidenten ohne Wahl Präsident der AE. Über die bevorstehende Übernahme des Präsidentenamtes durch den Vizepräsidenten sind die Mitglieder der AE innerhalb einer Frist von 3 Monaten vor Amtsübernahme zu informieren.

    Sollten mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder der Amtsübernahme innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung der schriftlichen Mitteilung der bevorstehenden Amtsübernahme schriftlich unter Nennung eines Gegenkandidaten aus dem Kreis der Präsidiumsmitglieder widersprechen, ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, ein neuer Präsident zu wählen. Auf diese Vorgehensweise ist in der Mitteilung über die bevorstehende Amtsübernahme und in der Einberufung der Mitgliederversammlung hinzuweisen.

  4. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl ihrer Nachfolger bzw. satzungsgemäßen Nachbesetzung im Amt.

    Verschiedene Präsidiumsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

  5. Die Mitgliedschaft im Präsidium endet jedoch unabhängig von Amt, Amtszeit und ggf. erfolgter Wiederwahl in dem Zeitpunkt, in dem ein Präsidiumsmitglied aus dem Verein ausscheidet.

    Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf der regulären Amtsdauer aus seinem Amt aus, können die verbliebenen Präsidiumsmitglieder einen kommissarischen Nachfolger bestimmen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung wird ein Nachfolger gewählt, dessen Amtszeit sofort beginnt und weitere 2 volle Geschäftsjahre läuft.

  6. Scheidet der Vizepräsident vor dem Ablauf der Amtszeit aus dem Präsidium aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger gewählt, der dann gemäß Abs. 3 das Präsidentenamt übernimmt.

    Scheidet der Präsident vor dem Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, übernimmt der Vizepräsident bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt, in der dann das Verfahren nach Absatz 3 gilt. Für das vakante Amt des Vizepräsidenten gilt Satz 1.

    Das Amt des Past-Präsidenten wird im Fall des vorzeitigen Ausscheidens nicht nachbesetzt.

  7. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in den zweimal jährlich stattfindenden Präsidiumssitzungen, zu denen der Präsident lädt. Zur Beschlussfassung ist auch ein schriftliches Umlaufverfahren unter Einbindung aller Präsidiumsmitglieder zulässig.

  8. Das Präsidium hat folgende Aufgaben:

    • Entgegennahme der Berichterstattung des geschäftsführenden Vorstandes und des Schatzmeisters,
    • Beratung des geschäftsführenden Vorstandes in allen die Vereinstätigkeit bestreffenden Belangen,
    • Beschlussfassung über Anträge eines Mitglieds des Präsidiums,
    • strategische Weiterentwicklung des Vereins als Fachgesellschaft,
    • Weiterentwicklung des AE-Fortbildungsprogrammes,
    • Öffentlichkeits-/PR-Arbeit,
    • Vergabe von Wissenschaftspreisen,
    • Entscheidungen als Zertifizierungsgremium,
    • Zusammenarbeit mit der DGOU.
  9. Der Schatzmeister zeichnet Einnahmen und Ausgaben des Vereins unter Beachtung steuerlicher und abgabenrechtlicher Pflichten übersichtlich auf und berichtet im Präsidium regelmäßig über den Stand der Finanzen. Er bereitet die schriftliche Jahresabrechnung vor. Der Schatzmeister kann sich zur Durchführung dieser Aufgaben eines fachkundigen Dritten bedienen.

  10. Das Präsidium hat der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen.

§ 11 – Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Past-Präsidenten und dem Generalsekretär.

    Einzelvertretungsberechtigt Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB sind Präsident, Vizepräsident und Generalsekretär.

  2. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in den regelmäßig stattfindenden Sitzungen, zu denen der Präsident nach Bedarf lädt.

  3. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins, soweit nicht nach der Satzung die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Präsidiums begründet ist. Er ist insbesondere verantwortlich für das laufende Tagesgeschäft sowie die Entscheidungen bezüglich der Veranstaltungen, Weiter- und Fortbildungskursen, Symposien und Kongressen. Der geschäftsführende Vorstand kann sich zur Durchführung dieser Aufgaben eines fachkundigen Dienstleisters bedienen.

  4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet grundsätzlich in allen Eilfällen, für die eine Entscheidung des Präsidiums oder der Mitgliederversammlung nicht fristgerecht herbeigeführt werden kann.

§ 12 – AE-Akademie

  1. Die AE-Akademie ist eine Untergruppe von AE-Mitgliedern mit besonders hoher fachlicher Expertise, herausragender wissenschaftlicher Reputation und weit überdurchschnittlicher Aktivität in der AE, die sich der Weitergabe von Wissen, Erfahrung und evidenzbasierten Erkenntnissen in der Endoprothetik in besonderem Maße verpflichtet fühlen. Die in der AE-Akademie versammelten Mitglieder sollen aufgrund ihrer Kompetenz und ihres hohen Engagements das Präsidium bei der Umsetzung der satzungsgemäßen AE-Zielsetzungen in besonders intensiver Weise unterstützen und als beratendes Gremium bei der künftigen Vorbereitung wichtiger Maßnahmen zur Verfügung stehen.

  2. Die AE-Akademie wird geleitet vom Vizepräsidenten.

  3. Die Aufnahmekriterien, das Aufnahmeverfahren, die aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Pflichten sowie die Dauer der Mitgliedschaft regelt die von den Mitgliedern der AE-Akademie zu beschließende Geschäftsordnung.

  4. § 8 Absatz 2 bis 5 der Satzung gelten entsprechend.

§ 13 – AE-COMGEN

  1. Die AE-COMGEN ist eine Untergruppe von besonders aktiven und nicht in selbstständiger Position arbeitenden AE-Mitgliedern mit Arbeitsschwerpunkt Endoprothetik. Spezielles Ziel der AE-COMGEN ist der auf den Nachwuchs zugeschnittene wissenschaftliche Austausch von Erkenntnissen, Erfahrungen und ärztlichem Wissen und Können zur Verbesserung der Patientenversorgung und zur Vorbereitung der Übernahme von Verantwortung und leitenden Positionen.

  2. Die Aktivitäten der AE-COMGEN leitet ein Präsidium, das aus einem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern des Präsidiums.

    Der Präsident ist Vertreter der AE-COMGEN im Präsidiums der AE.

    Die Präsidiumsmitglieder werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden AE-COMGEN-Mitglieder in einer Mitgliederversammlung für 2 Jahre aus der Mitte der AE-COMGEN-Mitglieder gewählt. Die Übernahme der Ämter erfolgt jeweils zum auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr.

    Eine Wiederwahl in das jeweilige Amt ist einmal möglich. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt.

  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung der AE-COMGEN findet ein Mal im Jahr statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse der AE-COMGEN es erfordert oder wenn die Einberufung von 5 % der Mitglieder der AE-COMGEN unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium der AE-COMGEN schriftlich verlangt wird.

  4. Die Aufnahmekriterien, das Aufnahmeverfahren, die aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Dauer der Mitgliedschaft regelt eine vom AE-COMGEN Präsidium zu beschließende Geschäftsordnung.

  5. § 8 Absatz 2 bis 5 der Satzung gelten entsprechend.

§ 14 – Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (DGOU)

Der Verein hat als außerordentliches Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (DGOU) den Status „Sektion DGOU“ als die für die Endoprothetik zuständige Sektion erworben.

Der Verein kann seinen Präsidenten als Vertreter in den Fachbeirat, der im Gesamtvorstand des DGOU vertreten ist, entsenden. Der Präsident kann einen Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Präsidiums benennen.

§ 15 – Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

  2. Die Liquidation erfolgt durch das Präsidium.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Endoprothetik, Hamburg oder für den Fall der Annahmeverweigerung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Maßgabe, das Vermögen wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

Anmerkungen

Die vorliegende Fassung der Satzung entspricht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 08.12.2022 in Frankfurt am Main.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB:

AE-Präsident

Stand: 08.12.2022

 

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