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21. März 2025 | AE-News Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) und die Auswirkungen auf die Mindestmenge

Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) zielt darauf ab, die Behandlungsqualität zu sichern, eine flächendeckende medizinische Versorgung zu gewährleisten, die Steigerung der Effizienz der Krankenhausversorgung und sie zu entökonomisieren und zu entbürokratisieren.

Das Versprechen unseres scheidenden Gesundheitsministers lautete: „Wir nehmen Ihnen den ökonomischen Druck - Krankenhäuser, die wir brauchen, werden genug Mittel haben, um auskömmlich zu arbeiten...“. Kritisch betrachtet ändert sich die Finanzlage der Krankenhäuser absehbar nicht, es wird nicht mehr Geld ins System kommen. Die wirtschaftliche Lage verschlechtert sich, die Insolvenzen nehmen zu. Die Kombination aus Vorhaltevergütung und abgespeckten DRGs ändert nichts an der Gesamtsumme des Umsatzes.

Das Ziel ist, die Reform inklusive Finanzierungssystematik bis 2029 vollständig umzusetzen. Solange können viele Krankenhäuser nicht mehr existieren.

Scheinbar erfolgt bis dahin die Entökonomisierung über Insolvenzen, denn mit weniger Anbietern kann auch weniger operiert werden. Seit vielen Jahren reden wir über Mindestmengen in der Endoprothetik. Es wurde im Jahre 2006 die Mindestmenge für die Knieendoprothetik eingeführt. Seitdem ist es nicht gelungen, eine weitere Mindestmenge insbesondere im Bereich der Teilprothetik und Endoprothetik oder im Bereich der Revisionsendoprothetik des Kniegelenkes oder gar im Bereich der Hüftendoprothetik umzusetzen.

Jetzt scheint sich hier aber etwas zu bewegen, denn wir müssen nicht mehr zwingend über Mindestmengen reden, sondern die Leistungsgruppen sind an bestimmte Mengen gekoppelt und damit kommt durch die kalte Küche die Mindestmenge wieder ins Spiel.

Das IQWiG gibt Empfehlungen und das InEK stellt eine Auswertung zu den Auswirkungen zur Verfügung und übermittelt diese den Landesbehörden, welche Krankenhäuser für das Folgejahr mit Mindestvorhaltezahlen in Bezug auf die Leistungsgruppen fordern. Ausnahmen von diesen vorgegebenen Mindestvorhaltezahlen sind letztendlich nur Krankenhausstandorte, die zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich sind.

Welche Auswirkungen dies haben kann, haben wir am Beispiel von Nordrhein-Westfalen bereits sehen können.

Sowohl im Bereich der Hüfte als auch im Bereich der Knieendoprothetik sind basierend auf der Literatur Mindestmengen durchaus sinnvoll und zweckmäßig. Es wird eine geringere Revisionsrate und eine geringere Mortalität bei der Erfüllung solcher klar in der Literatur beschrieben. Fakt ist jedoch, dass eine Umsetzung derselben eine enorme Auswirkung auf die Versorgungsrealität hat. Ebenso ist Fakt, dass dies kann man am Funnelplot des EPRD sehr schön erkennen, bei der Reduktion bei der Einführung der Mindestmenge auch eine hohe Zahl an kleinen Kliniken mit hervorragender Ergebnisqualität vom Markt zu gehen hat.

Somit kann man sagen, für Patienten machen Mindestmengen Sinn, aber es trifft auch Kliniken, die trotz geringer Fallzahl gute Qualität liefern. Letztendlich kann man konstatieren, dass Qualität nicht nur durch Mindestmenge allein gesteuert wird, sondern zahlreiche andere Faktoren hier eine wesentliche Rolle spielen. Ebenso ist von großer Bedeutung, dass Mindestmengen nicht ad hoc umgesetzt werden, sondern dass den Kliniken, die in der Lage sind, einerseits die Mindestmenge einzuhalten und andererseits aufgefordert werden, mehr an Fällen zu operieren, auch die Möglichkeit geboten wird, ihre Ressourcen entsprechend anzupassen, andernfalls drohen Rationierungen und Wartelisten.

Offene Fragen bei der Einführung einer solchen Mindestzahl sind die Konsequenzen für die flächendeckende Versorgung. Es ist unbestritten, dass eine Klinikreform notwendig ist und dass Spezialisierung und Konzentration hier eine Rolle spielen. Man wird sich auf die Leistungsgruppensystematik einstellen müssen. Größe allein gewährleistet jedoch keine Qualität und eine Konzentration löst auch nicht den beschriebenen Fachkräftemangel. Verlässliche Rahmenbedingungen sind zwingend erforderlich, sowohl rechtlich als auch finanziell. Es fehlt eine umfassende Auswirkungsanalyse für Versorgung und Finanzierung. Die bisher durchgeführten Regelungen führen definitiv nicht zum beschriebenen Bürokratieabbau. Eine Entökonomisierung tut ebenfalls Not. Leistungsgruppen brauchen nicht nur Mindestfallzahlen, sondern ebenso Prozess- und Strukturmerkmale und hier könnten EPRD und EndoCert eine wesentliche Rolle spielen.

Komitee Gesundheitspolitik Prof. Dr. med. Karl-Dieter Heller